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Ein Kreditinstitut hat größere Schwierigkeiten, den Anteilseigner zu identifizieren, als die ausschüttende Kapitalgesellschaft. Sind die Aktien in einem auf den Namen einer Person lautenden Wertpapierdepot bei dem Kreditinstitut verzeichnet, kann das Kreditinstitut mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, daß der Depotinhaber Anteilseigner ist[1]. Ist dem Kreditinstitut aber bekannt, daß der Depotinhaber kein Anteilseigner ist, darf es ihm keine Steuerbescheinigung ausstellen[2].

[1] Vgl. Abschn. 99 Abs. 6 Satz 1 KStR.
[2] Vgl. Abschn. 99 Abs. 6 Satz 2 KStR.

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