Prof. Dr. Gerrit Frotscher
2.1 Form
Rz. 9
§ 53 Abs. 2 Nr. 1 ermächtigt den Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, Muster der vorgeschriebenen Bescheinigung zu bestimmen. Der Bundesminister der Finanzen hat — wie in den Fällen der Bescheinigung nach § 44 — von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Dadurch wird im Interesse der Kreditinstitute vermieden, daß neben der dem Kunden auszustellenden Dividendenbescheinigung eine gesonderte Steuerbescheinigung zu erteilen ist.
Rz. 10
Die Finanzverwaltung sieht die von dem Kreditinstitut erteilte Dividendenbescheinigung als nach amtlichem Muster erteilte Steuerbescheinigung an, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Formular enthält sämtliche in § 45 Abs. 1 KStG, § 45a Abs. 2 und 3 EStG bezeichneten Angaben.
Zusätzlich bescheinigt wird der Betrag des anrechenbaren Solidaritätszuschlags zur Kapitalertragsteuer.
- Die erforderlichen Angaben werden in einem abgegrenzten Teil der Mitteilung gemacht.
Rz. 11
Die durch das Kreditinstitut erteilte Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie, was der Regelfall sein dürfte, in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt wird (Abs. 4 i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 2).
2.2 Inhalt
2.2.1 Grundsatz
Rz. 12
Da die von dem Kreditinstitut ausgestellte Bescheinigung für den Anteilseigner und den Fiskus dieselbe Bedeutung hat wie die von der ausschüttenden Körperschaft ausgestellte Bescheinigung, muß sie hinsichtlich ihres Inhalts grundsätzlich mit der Steuerbescheinigung gem. § 44 übereinstimmen (vgl. insoweit § 44 Rz. 12—32).
2.2.2 Besonderheiten
2.2.2.1 Angabe der ausschüttenden Körperschaft
Rz. 13
Nach Abs. 1 Satz 2 muß aus der Bescheinigung hervorgehen, für welche Körperschaft die Leistung erbracht wird.
Rz. 14 - 16
einstweilen frei
2.2.2.2 Bescheinigung von Einlagenrückzahlungen
Rz. 17
Mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 1994 ist die Regelung, daß Ausschüttungen aus dem EK 04 nicht gesondert zu bescheinigen sind, ersatzlos gestrichen worden. Die Bescheinigung des Kreditinstituts muß jetzt den vollen Inhalt des § 44 Abs. 1 haben, d. h. es müssen auch die Ausschüttungen aus EK 01 und EK 04 gesondert bescheinigt werden.
2.2.2.3 Bescheinigung der anrechenbaren Kapitalertragsteuer
Rz. 18
Die Verpflichtung, dem Anteilseigner die Höhe der von den Kapitalerträgen einbehaltenen Kapitalertragsteuer zu bescheinigen, ergibt sich für Kreditinstitute aus § 45a Abs. 3 EStG. Ebenso wie die ausschüttende Körperschaft hat auch das zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigte Kreditinstitut die Angaben über die anrechenbare Körperschaft- und Kapitalertragsteuer in einer Steuerbescheinigung zusammenzufassen (Abschn. 99 Abs. 1 KStR). Während die ausschüttende Körperschaft aufgrund des § 45a Abs. 2 Nr. 5 EStG auch das Finanzamt angeben muß, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, kann diese Angabe in der Bescheinigung des Kreditinstituts unterbleiben.
2.3 Jahressteuerbescheinigungen
Rz. 19
Anstelle von Einzelsteuerbescheinigungen für die im Kalenderjahr zugeflossenen Dividenden, Zinsen und Investmenterträge, die bei dem Kunden zur Anrechnung von Körperschaft- oder Kapitalertragsteuer führen können, kann ein zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigtes Kreditinstitut für jedes von ihm geführte Wertpapierdepot eine Jahressteuerbescheinigung ausstellen, in der alle erforderlichen Angaben zusammengefaßt sind. Auf diesem Formular dürfen auch Dividenden, Zinsen und Investmenterträge ausgewiesen werden, die nicht zur Anrechnung von Körperschaftsteuer oder Kapitalertragsteuer führen.
Die Erstellung der Jahressteuerbescheinigung ist von folgenden Voraussetzungen abhängig:
Rz. 20
Eine Jahressteuerbescheinigung ist nach amtlichem Muster erteilt, wenn das Formular
- sämtliche in § 45 Abs. 1 erforderlichen Angaben (vgl. Rz. 10);
- die nach Nr. 1 erforderlichen Angaben für die vom Kreditinstitut im Kalenderjahr an den Antragseigner gezahlten Dividenden, Zinsen und Investmenterträge in der Reihenfolge, die für Einzelsteuerbescheinigungen vorgeschrieben ist (vgl. Rz. 10);
- gesonderte Summenzeilen für die verschiedenen Arten der Kapitalerträge enthält. In die Jahressteuerbescheinigung sind alle Kapitalerträge aufzunehmen,...