Rz. 9

§ 53 Abs. 2 Nr. 1 ermächtigt den Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, Muster der vorgeschriebenen Bescheinigung zu bestimmen. Der Bundesminister der Finanzen hat — wie in den Fällen der Bescheinigung nach § 44 — von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Dadurch wird im Interesse der Kreditinstitute vermieden, daß neben der dem Kunden auszustellenden Dividendenbescheinigung eine gesonderte Steuerbescheinigung zu erteilen ist.

 

Rz. 10

Die Finanzverwaltung sieht die von dem Kreditinstitut erteilte Dividendenbescheinigung als nach amtlichem Muster erteilte Steuerbescheinigung an, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Formular enthält sämtliche in § 45 Abs. 1 KStG, § 45a Abs. 2 und 3 EStG bezeichneten Angaben.

    Zusätzlich bescheinigt wird der Betrag des anrechenbaren Solidaritätszuschlags zur Kapitalertragsteuer.

  • Die erforderlichen Angaben werden in einem abgegrenzten Teil der Mitteilung gemacht[1].
 

Rz. 11

Die durch das Kreditinstitut erteilte Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie, was der Regelfall sein dürfte, in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt wird (Abs. 4 i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 2).

[1] Zu der Reihenfolge der Angaben und den Bezeichnungen vgl. Abschn. 99 Abs. 3 S. 4 KStR; zu Abkürzungen vgl. S. 7.

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