Rz. 12

Da die von dem Kreditinstitut ausgestellte Bescheinigung für den Anteilseigner und den Fiskus dieselbe Bedeutung hat wie die von der ausschüttenden Körperschaft ausgestellte Bescheinigung, muß sie hinsichtlich ihres Inhalts grundsätzlich mit der Steuerbescheinigung gem. § 44 übereinstimmen (vgl. insoweit § 44 Rz. 12—32).

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