Rz. 24
Nach Abs. 4 i. V. m. § 44 Abs. 2 Nr. 2 und 3 darf das Kreditinstitut eine Bescheinigung nicht ausstellen, wenn
- ein Sammelvergütungsantrag gem. § 36c oder § 36d EStG gestellt wird (vgl. § 44 Rz. 37) oder
- ein als veräußert gekennzeichneter Dividendenschein vorgelegt wird (vgl. § 44 Rz. 38—41).
Rz. 25
Stellt das Kreditinstitut selbst einen Sammelvergütungsantrag gem. § 36c Abs. 1 EStG und übersendet die Steuerbescheinigung nicht an das Bundesamt für Finanzen, darf es dem Anteilseigner keine oder nur eine als ungültig bezeichnete Bescheinigung aushändigen[1].
Wegen der Besonderheiten bei Jahressteuerbescheinigungen vgl. Rz. 21.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen