Rz. 24

Nach Abs. 4 i. V. m. § 44 Abs. 2 Nr. 2 und 3 darf das Kreditinstitut eine Bescheinigung nicht ausstellen, wenn

 

Rz. 25

Stellt das Kreditinstitut selbst einen Sammelvergütungsantrag gem. § 36c Abs. 1 EStG und übersendet die Steuerbescheinigung nicht an das Bundesamt für Finanzen, darf es dem Anteilseigner keine oder nur eine als ungültig bezeichnete Bescheinigung aushändigen[1].

Wegen der Besonderheiten bei Jahressteuerbescheinigungen vgl. Rz. 21.

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