1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift trägt den Besonderheiten Rechnung, die sich ergeben, wenn der Anteilseigner Dividendenscheine oder sonstige Ansprüche im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2a EStG (z. B. Ansprüche auf den Gewinn einer GmbH) veräußert.

 

Rz. 2

Nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Anprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht veräußert werden. Einkünfte können in diesen Fällen nur im Rahmen der ersten Veräußerung, d. h. im Rahmen der Veräußerung durch den Anteilseigner anfallen. Der Erwerber bezieht keine Einkünfte; er zieht vielmehr entgeltlich erworbene Forderungen ein[1]. Folglich kann auch die Veräußerung des Dividendenscheins durch den Erwerber nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen, da es sich um die Veräußerung einer Forderung handelt (Einzelheiten hierzu Seemann, in Frotscher, EStG, § 20 Rz. 158, 164).

 

Rz. 3

Gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG kann bei Einnahmen, die aus der erstmaligen Veräußerung von Dividendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen durch den Anteilseigner entstanden sind, die Körperschaftsteuer in Höhe von 9/16 (bis Veranlagungszeitraum 1993) bzw. von 3/7 (ab Veranlagungszeitraum 1994) dieser Einnahmen, höchstens in Höhe von 9/16 bzw. 3/7 des Betrags, der auf die veräußerten Ansprüche ausgeschüttet worden ist, angerechnet werden.

 

Rz. 4

Der zur Steueranrechnung berechtigte Veräußerer eines Dividendenscheins bezieht keine Dividenden von der Körperschaft, an der er beteiligt ist. Die Körperschaftsteuer bemißt sich grundsätzlich auch nicht nach der ausgeschütteten Dividende, sondern vielmehr nach dem erzielten Veräußerungspreis. Aus diesem Grunde kann die ausschüttende Körperschaft eine Steuerbescheinigung gem. § 44 nicht erstellen. Die Erstellung einer Bescheinigung gem. § 45 durch ein mit der Auszahlung der Dividende beauftragtes Kreditintitut entfällt ebenfalls, weil die Auszahlung der Divi

dende von der Vorlage des Dividendenscheins abhängig ist, dieser sich aber infolge Veräußerung nicht mehr in den Händen des Anteilseigners befindet. An die Stelle der sonst üblichen Bescheinigungen tritt deshalb die Bescheinigung des Notars.

 

Rz. 5

Um ein größtmögliches Maß an Sicherheit zu gewährleisten, sieht die Vorschrift für die genannten Fälle vor, die Befugnis zur Ausstellung der Bescheinigung nur inländischen Notaren zu übertragen.

 

Rz. 6

Es ist denkbar, daß ein Dividendenschein mehrmals hintereinander an verschiedene Erwerber veräußert wird. Daher muß sichergestellt werden, daß nur der erste Veräußerer die Anrechnung oder Vergütung der Körperschaftsteuer erhält. Zu diesem Zweck muß der Dividendenschein in Gegenwart des Notars von dem Bogen, der die Dividendenscheine und den Erneuerungsschein zuammenfaßt, abgetrennt und als veräußert gekennzeichnet werden. Der Notar muß nach Abs. 1 Nr. 5 bescheinigen, daß diesem Erfordernis Genüge getan worden ist.

[1] Vgl. BFH v. 11.12.1968, I 250/64, BStBl II 1969, 188; v. 12.12.1969, VI R 301/67, BStBl II 1970, 212.

2 Form der Bescheinigung

 

Rz. 7

Das Beurkundungsgesetz sieht für notarielle Beurkundungen der vorliegenden Art die Form der Niederschrift (§ 36) oder des Vermerks (§ 39) vor. Beide Formen sind zulässig. Da aber nur bei Aufnahme einer Niederschrift die Urschrift der Urkunde beim Notar verbleibt — bei Anfertigung eines Vermerks wird die Urschrift den Beteiligten ausgehändigt —, ist es zweckmäßiger, die Form der Niederschrift zu wählen, weil nur diese es dem Notar ermöglicht, eine etwaige Ersatzbescheinigung auszustellen.

3 Inhalt der Bescheinigung

3.1 Erstmalige Veräußerung von Dividendenscheinen

 

Rz. 8

Bei der erstmaligen Veräußerung von Dividendenscheinen hat der Notar nach Abs. 1 der Vorschrift

  • den Namen und die Anschrift des Veräußerers,
  • die Bezeichnung des Wertpapiers und des Emittenten sowie die Nummer des Dividendenscheins,
  • den Tag der Veräußerung und den
  • Veräußerungspreis

zu bescheinigen. Darüber hinaus muß er bestätigen, daß der Dividendenschein in seiner Gegenwart von dem Bogen, der die Dividendenscheine und den Erneuerungsschein zusammenfaßt, getrennt und als veräußert gekennzeichnet worden ist (vgl. Rz. 6). Da die Veräußerung des Dividendenscheins selbst nicht notariell beurkundet werden muß, ist der Notar hinsichtlich der Bescheinigung des Tags der Veräußerung und des Veräußerungspreises regelmäßig auf die Erklärungen des Veräußerers angewiesen. Das Gesetz schreibt deshalb vor, daß hinsichtlich dieser Angaben von den Erklärungen des Veräußerers auszugehen ist.

3.2 Erstmalige Veräußerung sonstiger Ansprüche

 

Rz. 9

Bei der erstmaligen Veräußerung von sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2a EStG — z. B. bei der Veräußerung von Gewinnansprüchen gegen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, gegen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder gegen bergbaurechtliche Vereinigungen in Gestalt einer juristischen Person — hat der Notar wie in den Fällen der Veräußerung eines Dividendenscheins die Angaben über die Person des Veräußerers nach eigenen Ermittlungen und den Tag der Veräußerung und den Veräußerungspreis nach den Angaben des Veräußerers zu bescheinigen. Da e...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge