Rz. 5

§ 47 i. d. F. v. 31.8.1976 enthielt bereits die beiden Absätze 1 und 2, wobei in Abs. 1 der Feststellungsbescheid, in Abs. 2 die Bindungswirkung des Körperschaftsteuerbescheides geregelt war.

Durch Gesetz v. 20.8.1980[1] ist in Abs. 1 die Nr. 3 gestrichen worden, wonach das im Rahmen des § 39 für den Erwerber geführte EK 04 aus fiktiven Einlagen gesondert festzustellen war. Mit Außer-Kraft-Treten des § 39 konnte auf diese Feststellung verzichtet werden.

Bei der praktischen Arbeit mit dem Anrechnungsverfahren hatte sich herausgestellt, dass die Regelung des § 47 nicht ausreichte. Der BFH (v. 18.5.1983, I R 263/82, BStBl II 1983, 602; v. 16.3.1988, I R 188/84, BStBl II 1988, 683) hatte aus diesem Grund die Vorschrift erweitert und präzisiert. Da die Rechtsgrundlage für diese Rechtsprechung zweifelhaft war, ist § 47 durch Gesetz v. 25.2.1992[2] neu gefasst und die Rechtsprechung des BFH in das Gesetz übernommen worden.

Durch Gesetz v. 24.3.1999[3] ist in Abs. 2 Nr. 3 die Verweisung auf § 10d Abs. 4 EStG angepasst worden. Durch Gesetz v. 22.12.1999[4] ist in Abs. 2 Nr. 1 der Buchstabe c[5] gestrichen und der bisherige Buchstabe d in Buchstabe c umbenannt worden.

[1] BStBl I 1980, 589.
[2] BStBl I 1992, 146.
[3] BStBl I 1999, 304.
[4] BStBl I 2000, 13.

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