Rz. 7

Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 werden die nach § 30 ermittelten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals gesondert festgestellt. Da die Teilbeträge nach § 30 zum Schluss jeden Wirtschaftsjahres zu ermitteln sind, hat entsprechend zum Schluss jeden Wirtschaftsjahres die gesonderte Feststellung der ermittelten Teilbeträge nach § 47 zu erfolgen. Das gilt auch, wenn in einem Veranlagungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre enden, ein Wirtschaftsjahr also ein Rumpfwirtschaftsjahr ist; auch dann ist auf den Schluss jeden Wirtschaftsjahres eine Gliederungsrechnung aufzustellen.

Gesondert festgestellt werden die einzelnen Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals, also die sich zum Schluss des Wirtschaftsjahres ergebenden jeweiligen Bestände. Betroffen sind gegenwärtig EK 45, EK 40, EK 30, EK 01, EK 02, EK 03 und EK 04. Es sind alle Teilbeträge festzustellen. Enthält ein Feststellungsbescheid für einzelne Teilbeträge keine Zahlenangaben (Feststellungen), ist davon auszugehen, dass darin eine Feststellung mit dem Betrag 0 liegt[1]. In diesem Fall ist die Feststellung bindend erfolgt, nicht unterblieben.

Nicht gesondert festzustellen ist das verwendbare Eigenkapital insgesamt (als Summe); festgestellt wird jeder einzelne Teilbetrag, nur dieser einzelne Teilbetrag erwächst in Bestandskraft. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass das Eigenkapital als Gesamtbetrag im Rahmen des Anrechnungsverfahrens keine eigenständige Bedeutung besitzt; entscheidend sind die einzelnen Teilbeträge (zu den Auswirkungen dieser Auffassung vgl. § 35 Rz. 4). Die jeweiligen Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals können positiv oder negativ sein; festgestellt wird sowohl ein positiver als auch ein negativer Wert oder der Wert 0. Betragen alle Teilbeträge des verwendbares Eigenkapital 0, hat eine Feststellung mit 0 zu erfolgen; es ergeht kein negativer Feststellungsbescheid. Ein negativer Feststellungsbescheid besagt, dass eine gesonderte Feststellung — aus welchen Gründen auch immer — nicht durchzuführen ist und lässt die Höhe der Teilbeträge offen. Ein Feststellungsbescheid auf 0 besagt, dass eine Feststellung durchzuführen ist und die Teilbeträge (zufällig) 0 betragen; über die Höhe der Teilbeträge wird also entschieden[2].

Feststellungen, die unterblieben sind, können als Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO nachgeholt werden (vgl. Frotscher, in Schwarz, AO, § 179 Rz. 58).

 

Rz. 8

Alle Teilbeträge sind zum Schluss jedes Wirtschaftsjahres gesondert festzustellen; es gibt grundsätzlich keine Möglichkeit, hierauf zu verzichten. Für kleine Körperschaften enthält Abschn. 104 Abs. 1 S. 4 KStR eine Sonderregelung; aus Vereinfachungsgründen kann bei diesen Körperschaften von einer gesonderten Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals abgesehen werden.

Daher sind grundsätzlich zum Ende jedes Wirtschaftsjahres (auch eines Rumpfwirtschaftsjahres) alle Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals gesondert festzustellen, auch, wenn sich im abgelaufenen Wirtschaftsjahr keine Änderungen ergeben haben oder wenn der Bestand 0 DM beträgt; in diesem Fall erwächst die Feststellung des Bestandes von 0 DM in Bestandskraft.

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