Rz. 65

Bindungswirkung entfaltet der Körperschaftsteuerbescheid nur hinsichtlich der ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen; im Körperschaftsteuerbescheid werden dagegen nicht die ausschüttungsbedingten Abgänge an verwendbarem Eigenkapital als Summe sowie die Abgänge von den einzelnen Teilbeträgen festgestellt. Zwar ist die bindend festgestellte Höhe der ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen nur erklärbar, wenn man eine bestimmte Summe von ausschüttungsbedingten Abgängen und eine bestimmte Verwendung der einzelnen Teilbeträge unterstellt; hierbei handelt es sich aber um Berechnungsfaktoren der Feststellung der ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen, die selbst nicht der Bestandskraft fähig sind und an der Bindungswirkung des Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d nicht teilnehmen. Die Höhe der Ausschüttung und damit die Höhe der ausschüttungsbedingten Abgänge wird daher nicht fiktiv festgestellt[1]. Festgestellt werden nur die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen, die zwar die Höhe der ausschüttungsbedingten Abgänge beeinflussen, mit ihnen aber nicht identisch sind (vgl. Rz. 41). Über die Höhe der ausschüttungsbedingten Abgänge an verwendbarem Eigenkapital und die Abgänge in den einzelnen Teilbeträgen wird in dem Feststellungsbescheid entschieden.

[1] Vgl. BFH v. 26.8.1987, I R 141/86, BStBl II 1988, 413; a. A. Dötsch, DB 1980, 1186, der übersieht, dass die von ihm dargestellten logischen Zusammenhänge noch nicht eine rechtliche Bindung hervorrufen.

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