Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 1
In der Vorschrift findet der allgemeine Grundsatz seinen Niederschlag, daß eine Anrechnung von Körperschaftsteuer nur in den Fällen erfolgen darf, in denen die Einnahmen, auf die die sonst anrechenbare Körperschaftsteuer entfällt, in die Bemessungsgrundlage für die Steuer einbezogen werden; aus diesem Grundsatz folgt, daß eine Anrechnung der Körperschaftsteuer nicht erfolgen kann, wenn die Einnahmen, auf die die sonst anrechenbare Körperschaftsteuer entfällt, nicht in die Bemessungsgrundlage für die Steuer einbezogen werden. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die inländische Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Anteilseigners durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten ist (vgl. § 50). Insoweit besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der Vorschrift des § 51 und der Vorschrift des § 50 Abs. 1.
Rz. 2
Nach dem Sinn und Zweck des Anrechnungsverfahrens soll nur die Doppelbelastung des von einer Körperschaft ausgeschütteten Gewinns beseitigt werden. Es soll aber der ausgeschüttete Gewinn nicht von jeglicher steuerlicher Belastung ausgenommen werden. Diese Folge könnte aber eintreten, wenn beim Anteilseigner die auf dem ausgeschütteten Gewinn lastende Körperschaftsteuer angerechnet würde, obwohl die entsprechenden Einnahmen bei dem Anteilseigner entweder überhaupt nicht der Besteuerung unterworfen oder nach § 50 Abs. 1 jedenfalls nicht in die Veranlagung einbezogen werden. Das ist regelmäßig bei beschränkt steuerpflichtigen juristischen Personen im Sinne des § 2 Nr. 1 oder 2 KStG und bei juristischen Personen der Fall, die zwar unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, aber gem. § 5 persönlich von der Körperschaftsteuer befreit sind (vgl. Rz. 7—10).
Rz. 3
§ 50 Abs. 1 Nr. 2 schließt nicht aus, daß bei beschränkt Steuerpflichtigen eine Veranlagung wegen anderer Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug unterliegen, durchzuführen ist. Vor allem auch für diese Fälle hat die Vorschrift praktische Bedeutung; denn auf die Körperschaftsteuer, die für die anderen inländischen Einkünfte festgesetzt wird, darf die auf die bezogenen Kapitalerträge entfallende Körperschaftsteuer ebenso wie die Kapitalertragsteuer nicht angerechnet werden.
Anzuwenden ist § 51 in allen Fällen, in denen die Einnahmen nicht in eine Veranlagung einzubeziehen sind. Ohne Bedeutung ist es dabei, ob überhaupt keine Veranlagung durchzuführen ist, oder ob eine Veranlagung zwar erfolgt, die Einnahmen aber nicht einzubeziehen sind.
Rz. 4
Die für beschränkt steuerpflichtige oder steuerbefreite juristische Personen geltende Vorschrift des § 51 wird in § 50 Abs. 5 EStG für beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen ergänzt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug un
terliegen, durch den Steuerabzug abgegolten. Die Anwendung des § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG, d. h. die Anrechnung der Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer, wird durch Satz 2 ausdrücklich ausgeschlossen.
Rz. 5
Der Grundsatz, daß die Körperschaftsteuer nicht angerechnet wird, gilt nicht in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht, in denen die steuerabzugspflichtigen Einkünfte in die Veranlagung einbezogen werden. Dies ist — wie in den Fällen der Anrechnung der Kapitalertragsteuer — der Fall, wenn die Einnahmen Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs (einer inländischen Betriebsstätte) sind. Dabei kann es sich nach Lage der Dinge um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen Gewerbebetrieb, einen Betrieb der selbständigen Arbeit, einen Betrieb gewerblicher Art oder einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handeln, zu dessen Betriebsvermögen die Anteilsrechte gehören, aus denen die mit Körperschaftsteuer belasteteten Kapitalerträge fließen.
Rz. 6
Die Vorschrift stellt im übrigen klar, daß in den von ihr erfaßten Fällen außer der Anrechnung auch die Vergütung ausgeschlossen ist (wegen der Ausnahmen hierzu vgl. Rz. 12 und § 52).