Prof. Dr. Gerrit Frotscher
2.1 Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen
Rz. 7
Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, d. h. Personen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sind gem. § 50 Abs. 5 Satz 2 EStG nicht anrechnungsberechtigt. Sind die Kapitalerträge jedoch Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs (einer inländischen Betriebsstätte), sind sie in die Veranlagung des beschränkt Steuerpflichtigen einzubeziehen. In diesem Fall ist die Körperschaftsteuer ebenso wie die Kapitalertragsteuer anrechenbar (vgl. Frotscher, EStG, § 50 Rz. 19).
Natürliche Personen, die der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen, sind nach § 2 Abs. 5 AStG anrechnungsberechtigt. Der Anrechnungsausschluß besteht nicht für Personen, die nach § 2 Außensteuergesetz der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen, weil nach § 2 Abs. 5 Außensteuergesetz § 50 Abs. 5 EStG in den Fällen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nicht anzuwenden ist.
2.2 Beschränkt steuerpflichtige ausländische juristische Personen
Rz. 8
Beschränkt steuerpflichtige juristische Personen im Sinne des § 2 Nr. 1, d. h. juristische Personen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind gem. § 51 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 2 nicht anrechnungsberechtigt (vgl. § 50 Rz. 15, 17, 18). Der Anrechnungsausschluß besteht nicht, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs (einer inländischen Betriebsstätte) sind, weil sie in diesen Fällen in die Bemessungsgrundlage für die veranlagte Körperschaftsteuer einbezogen werden (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 2).
2.3 Beschränkt steuerpflichtige inländische juristische Personen
Rz. 9
Auch für beschränkt steuerpflichtige inländische juristische Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 — das sind regelmäßig juristische Personen des öffentlichen Rechts — ergibt sich der Anrechnungsausschluß aus § 51 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 2. Sind die Kapitalerträge jedoch Betriebseinnahmen eines steuerpflichtigen Betriebs gewerblicher Art, werden sie in die Bemessungsgrundlage für die veranlagte Körperschaftsteuer einbezogen mit der Folge, daß die Körperschaftsteuer ebenso wie die Kapitalertragsteuer anrechenbar ist (vgl. § 50 Rz. 16—18).
2.4 Unbeschränkt steuerpflichtige steuerbefreite juristische Personen
Rz. 10
Juristische Personen, die nach § 5 Abs. 1 von der Körperschaftsteuer befreit sind, sind gem. § 51 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 1 nicht anrechnungsberechtigt. Sind die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, werden sie in die Bemessungsgrundlage für die Veranlagung einbezogen. In diesen Fällen ist die Körperschaftsteuer wie die Kapitalertragsteuer anrechenbar (vgl. § 50 Rz. 11—13).
Der Ausschluß steuerbefreiter juristischer Personen von der Anrechnung verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot, Art. 3 GG, und ist daher nicht verfassungswidrig. Bei Gewährung der Anrechnung bliebe die Ausschüttung gänzlich steuerfrei, würde also gegen den Grundsatz der Einmalbesteuerung verstoßen und könnte zu Wettbewerbsverzerrungen führen.