Rz. 7

Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, d. h. Personen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sind gem. § 50 Abs. 5 Satz 2 EStG nicht anrechnungsberechtigt. Sind die Kapitalerträge jedoch Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs (einer inländischen Betriebsstätte), sind sie in die Veranlagung des beschränkt Steuerpflichtigen einzubeziehen. In diesem Fall ist die Körperschaftsteuer ebenso wie die Kapitalertragsteuer anrechenbar (vgl. Frotscher, EStG, § 50 Rz. 19).

Natürliche Personen, die der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen, sind nach § 2 Abs. 5 AStG anrechnungsberechtigt. Der Anrechnungsausschluß besteht nicht für Personen, die nach § 2 Außensteuergesetz der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen, weil nach § 2 Abs. 5 Außensteuergesetz § 50 Abs. 5 EStG in den Fällen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nicht anzuwenden ist.

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