Rz. 12

Nach § 52 wird die nach § 51 nichtanrechenbare Körperschaftsteuer

  • an unbeschränkt steuerpflichtige, von der Körperschaftsteuer befreite Anteilseigner,
  • an juristische Personen des öffentlichen Rechts und
  • an juristische Personen, die gem. § 2 Nr. 1 beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind,

auf Antrag vergütet, soweit sie sich nach § 27 erhöht, weil Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 (EK 01 aus steuerfreien ausländischen Einkünften) oder im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 (EK 03 aus Altrücklagen) als ausgeschüttet gilt (vgl. § 52). Für die Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags an beschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen gilt § 52 sinngemäß[1].

[1] Vgl. § 36e EStG.

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