Rz. 14

Die Definitivbelastung von Gewinnausschüttungen an beschränkt steuerpflichtige ausländische juristische Personen entspricht der Belastung, die sich bei beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen ergibt (vgl. Rz. 13).

Auf Grund der Umsetzung der EG-Mutter/Tochter-Richtlinie kommt es zu einer weiteren Reduzierung der Kapitalertragsteuer. Beträgt die Kapitalertragsteuer 5 %, ergibt sich folgende Belastung:

 
  Gewinn nach KSt (vgl. oben) 64,0
  Kapitalertragsteuer 5 % 3,2
    60,8

Die Steuerbelastung beträgt somit (in v.H. des Gewinns vor Körperschaftsteuer):

 
  Körperschaftsteuer 36,0 v.H.
  Kapitalertragsteuer 3,2 v.H.
  Gesamtbelastung 39,2 v.H.

Entfällt die Kapitalertragsteuer völlig, wie es in der EG-Mutter/Tochter-Richtlinie vorgesehen ist, beträgt die Steuerbelastung lediglich die Ausschüttungsbelastung, d. h. 36 v.H. des ausgeschütteten Gewinns vor Steuern.

Eine Überführung von Anteilen in ein etwaiges inländisches Betriebsvermögen ist im Regelfall kaum lohnend bzw. kann sogar von Nachteil sein. Betriebsstättengewinne einer beschränkt steuerpflichtigen juristischen Person unterliegen gem. § 23 Abs. 3 einer Körperschaftsteuer von 46 v.H.

Diese Belastung unterschreitet die Definitivbelastung der Gewinnausschüttungen auf nicht im Betriebsvermögen gehaltene Anteile zwar um 6 Prozentpunkte, wenn die Kapitalertragsteuer 25 % beträgt. Aber bereits in dem Fall, daß die Kapitalertragsteuer durch ein Doppelbesteuerungsabkommen auf 15 % gesenkt wird, ist die Steuerbelastung eines Betriebsvermögens marginal höher. In den Fällen der Kapitalertragsteuer von 5 % bzw. von 0 % führt das Halten der Beteiligung in einem Betriebsvermögen zu einer um 6 bzw. 10 Prozentpunkte höheren Steuerbelastung.

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