Rz. 1

§ 51 grenzt in Verbindung mit § 50 den Kreis der nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner ab und stellt klar, daß eine Erstattung und Vergütung von Körperschaftsteuer an nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner nicht in Betracht kommt. Die Vorschrift des § 52 weicht von dieser in § 51 aufgestellten Regel ab. Sie regelt die Vergütung von Körperschaftsteuer, die nach § 27 bis zur Höhe der Ausschüttungsbelastung erhoben wird, soweit für die Ausschüttung als verwendet gelten

  • vor dem Systemwechsel entstandenes Eigenkapital oder
  • aus dem Ausland stammender Gewinn (bis Veranlagungszeitraum 1993).
 

Rz. 2

Vergütungsberechtigt sind nichtanrechnungsberechtigte ausländische und nichtanrechnungsberechtigte inländische Anteilseigner (vgl. insoweit § 51).

 

Rz. 3

Durch die Vergütung des Erhöhungsbetrags im Falle der Ausschüttung von vor dem Systemwechsel entstandenem Eigenkapital (EK 03) wird die doppelte Belastung mit alter und neuer Körperschaftsteuer für nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner vemieden. Lediglich eine etwaige Belastung mit alter Körperschaftsteuer bleibt als definitive Belastung bestehen. Da die neue Körperschaftsteuer vergütet wird, ist es für den nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner im Hinblick auf die Erhöhung der Körperschaftsteuer ohne Belang, ob vor dem Systemwechsel erzielter Gewinn vor oder nach diesem Zeitpunkt ausgeschüttet wird. Wird vor dem Systemwechsel erzielter Gewinn aber für eine Gewinnausschüttung für ein nach dem Systemwechsel endendes Wirtschaftsjahr verwendet, bleibt die alte Körperschaftsteuer in voller Höhe bestehen, und zwar auch dann, wenn bei Ausschüttung für ein vor dem Systemwechsel endendes Wirt

schaftsjahr die Tarifermäßigung des § 19 Abs. 3 KStG 1975 für berücksichtigungsfähige Ausschüttungen gewährt worden wären.

 

Rz. 4

Durch die Vergütung des Erhöhungsbetrags bei Ausschüttung von aus dem Ausland stammendem, im Inland unbesteuert gebliebenem Gewinn (EK 01) wird sichergestellt, daß ausländische Gewinne, die eine inländische Körperschaft bezieht und an ihre ausländischen Anteilseigner ausschüttet, nicht zusätzlich nach § 27 mit deutscher Körperschaftsteuer belastet werden. Die Vorschrift ist von besonderer Bedeutung für die Fälle, in denen

  • Einkünfte aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der inländischen Besteuerung freigestellt sind oder
  • ausländische Steuer auf die Körperschaftsteuer angerechnet wird und durch die Aufteilung nach § 32 ein nicht mit Körperschaftsteuer belasteter Teilbetrag entsteht.

Da ab Vz 1994 die Ausschüttung unter Verwendung des EK 01 nicht mehr zu einer Körperschaftsteuererhöhung, und damit zur Herstellung der Ausschüttungsbelastung, führt (vgl. § 40 Nr. 1 n. F.; § 40 Rz. 1a), ist die Vergütung gegenstandslos geworden; sie ist daher ab Vz 1994 gestrichen worden.

 

Rz. 5

Obgleich die Vergütung des Erhöhungsbetrags bei Ausschüttung ausländischer Gewinne nur aus der Interessenlage ausländischer Anteilseigner zu verstehen ist, kommt die Vergütung nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch dann zum Zuge, wenn ausländische Gewinne an nichtanrechnungsberechtigte inländische Anteilseigner ausgeschüttet werden. In der Praxis dürfte dies jedoch kaum Bedeutung haben.

 

Rz. 6

Von dem zu vergütenden Erhöhungsbetrag hat das den Vergütungsbetrag auszahlende Bundesamt für Finanzen den Steuerabzug vom Kapitalertrag einzubehalten[1].

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