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Frotscher/Drüen, KStG 2000, KStG § 8a Gesellschafter-Fre ... / 4.1 Unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 25 %

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 76

Die Umqualifizierung der Vergütungen nach Abs. 1 findet nur statt, wenn der Anteilseigner, der das Fremdkapital zur Verfügung stellt, unmittelbar oder mittelbar an der Anrechnungskörperschaft wesentlich beteiligt ist.

Diese Definition trifft nur zu, wenn der (unmittelbare oder mittelbare) Anteilseigner selbst das Fremdkapital gibt; sie trifft nicht zu, wenn der Fremdkapitalgeber weder mittelbar noch unmittelbar Anteilseigner ist. Der Geber des Fremdkapitals muß in der Beteiligungskette zu der Anrechnungskörperschaft also "oberhalb" der Anrechnungskörperschaft stehen. Eine Schwestergesellschaft oder eine von der Anrechnungskörperschaft abhängige Gesellschaft kann nicht "wesentlich beteiligt" sein. In diesen Fällen greift aber die Regelung über "nahestehende Personen" ein (vgl. Rz. 45).

 

Rz. 77

Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn die Beteiligung mehr als 25 % beträgt; eine Beteiligung von genau 25 % genügt nicht. Die Beteiligung muß am Grund- oder Stammkapital bestehen; nicht erforderlich, aber auch nicht

ausreichend sind Stimmrechte in dieser Höhe (diese können aber zur Beherrschung führen, vgl. Rz. 84).

Hält die Kapitalgesellschaft eigene Anteile, ist für die Errechnung der wesentlichen Beteiligung auf das um die eigenen Anteile verminderte Nennkapital abzustellen.

 

Rz. 78

Eine unmittelbare Beteiligung liegt vor, wenn der Geber des Fremdkapitals selbst die Anteile an der Anrechnungskörperschaft hält.

 

Rz. 79

Eine mittelbare Beteiligung liegt vor, wenn der Geber des Fremdkapitals Anteile an einer Gesellschaft hält, die ihrerseits die Anteile an der Anrechnungskörperschaft hält; dabei kann die (direkte) Beteiligungskette beliebig lang sein. Eine mittelbare Beteiligung liegt daher vor, wenn der Fremdkapitalgeber durch eine direkte (beliebig lange) Beteiligungskette ...

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