Rz. 7

Nach § 44 Abs. 1 sind dem Anteilseigner auf Verlangen die im Gesetz aufgeführten Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster von der Gesellschaft zu bescheinigen, die eine Gewinnausschüttung oder sonstige Leistung an ihn bewirkt hat. Die Vorschrift regelt mithin folgende Ansprüche des Anteilseigners gegenüber der ausschüttenden Kapitalgesellschaft:

  • den Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung an sich,
  • den Anspruch darauf, daß die Bescheinigung nach einem bestimmten Muster ausgestellt wird,
  • den Anspruch darauf, daß die Bescheinigung alle im Gesetz geforderten Angaben enthält.

Der in § 44 Abs. 1 begründete Anspruch des Anteilseigners ist ein zivilrechtlicher Anspruch des Anteilseigners gegenüber der ausschüttenden Körperschaft, den der Anteilseigner im Klagewege gegen die Körperschaft durchsetzen muß, falls diese sich weigert, eine Steuerbescheinigung auszustellen. Es ist nicht möglich, den Anspruch des Anteilseigners auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung durch ein Zwangsgeldverfahren gem. § 328ff. AO gegen die Kapitalgesellschaft durchzusetzen.

 

Rz. 8

Die ausschüttende Kapitalgesellschaft kann und muß die Ausstellung der Bescheinigung verweigern, solange die Gewinnausschüttung bei dem Anteilseigner noch nicht zugeflossen ist. Sie kann die Ausstellung der Bescheinigung dagegen nicht mit der Begründung verweigern, sie habe die Körperschaftsteuer nicht entrichtet, weil die Anrechnung der Körperschaftsteuer bei dem Anteilseigner nicht davon abhängig ist, daß die Kapitalgesellschaft die Körperschaftsteuer auch tatsächlich entrichtet hat, auch die Festsetzung der Steuer auf der Ebene der Körperschaft ist nicht Voraussetzung für die Erteilung der Steuerbescheinigung[1]. Lediglich in den Sonderfällen des § 36a EStG (wesentlich beteiligte Anteilseigner oder Anteilseigner mit beherrschendem Einfluß) kann die Anrechnung von der Kapitalgesellschaft nicht gezahlter und nicht mehr beitreibbarer Körperschaftsteuer rückgängig gemacht werden. Auch in diesen Fällen besteht gleichwohl ein Rechtsanspruch des Anteilseigners auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung.

 

Rz. 9

Ist die Gewinnausschüttung von der Vorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird sie für Rechnung der ausschüttenden Körperschaft durch ein inländisches Kreditinstitut erbracht, darf die ausschüttende Körperschaft eine Steuerbescheinigung nicht ausstellen (vgl. § 44 Abs. 3 Nr. 1; § 44 Rz. 36). In diesem Fall hat der Anteilseigner einen Anspruch auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung gem. § 45 gegenüber dem Kreditinstitut. Für die Durchsetzung des Anspruchs auf Ausstellung einer Bescheinigung gelten die Ausführungen in Rz. 7, 8 sinngemäß.

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