Rz. 1

§ 21 KStG regelt für Versicherungsunternehmen (Rz. 27ff.) die steuerliche Behandlung von Beitragsrückerstattungen und Direktgutschriften (Rz. 33f.). Hier geht es darum, dass nicht benötigte Beitragseinnahmen an die Versicherungsnehmer zurückgezahlt werden. Handelsrechtlich ist der Aufwand uneingeschränkt abziehbar, steuerlich enthält § 21 Abs. 1 KStG eine höhenmäßige Abzugsbeschränkung (Rz. 36ff.) und § 21 Abs. 2 KStG ein Abzinsungsverbot für entsprechende Rückstellungen (Rz. 128).

 

Rz. 2

Abs. 1 ist der Kern von § 21 KStG und regelt, in welcher Höhe der Aufwand als Betriebsausgabe abziehbar ist (Rz. 36ff.). Hierfür wird zwischen dem Lebensversicherungsgeschäft (Rz. 28f.) und übrigen Versicherungsgeschäften (Rz. 28; Rz. 30) unterschieden.

 

Rz. 3

Abs. 2 regelt, wie Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen steuerlich zu bewerten sind (Rz. 128).

 

Rz. 4

Systematisch handelt es sich bei § 21 Abs. 1 KStG um ein vom Grundsatz her mit § 4 Abs. 5 EStG bzw. § 10 KStG vergleichbares Betriebsausgabenabzugsverbot (zum Unterschied bei VVaG s. Rz. 6). Von der Gesetzestechnik her nennt § 21 KStG aber nicht negativ die nichtabzugsfähigen, sondern beschreibt positiv das Volumen abzugsfähiger Aufwendungen, das jährlich aus einer modifizierten Größe des Jahresabschlusses zu ermitteln ist (auch Zweckrechnung genannt). Die Platzierung als § 21 KStG resultiert daraus, dass das dritte Körperschaftsteuerkapitel (§§ 20-21a KStG) ausweislich seiner Überschrift "Sondervorschriften für Versicherungen und Pensionsfonds" enthält.

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