3.1.1 Selbst abgeschlossenes Geschäft
Rz. 36
Die Ermittlung des abzugsfähigen Aufwands für Beitragsrückerstattungen bezieht sich sowohl für das Lebensversicherungsgeschäft (Rz. 29) als auch für die übrigen Versicherungsgeschäfte (Rz. 30) ausschließlich auf das "selbst abgeschlossene Geschäft" (§ 21 Abs. 1 S. 1 KStG). Gemeint ist das Ergebnis aus der unmittelbaren versicherungsvertraglichen Rechtsbeziehung von Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer, mit anderen Worten das Erst- bzw. Direktversicherungsgeschäft. Hierdurch ist die jeweilige Ausgangsgröße um außerhalb dessen liegende Positionen zu korrigieren, wobei für das Lebensversicherungsgeschäft der handelsrechtliche Jahresüberschuss Ausgangspunkt ist, was regelmäßig mehr Korrekturen erforderlich macht (Rz. 45). Bei den "übrigen Versicherungsgeschäften" wird bereits von Vorhinein nur auf die Beitragseinnahmen abgestellt, was weniger Korrekturen mit sich bringt (Rz. 95). Für die "übrigen Versicherungsgeschäfte" gilt zusätzlich, dass nur das Ergebnis für eigene Rechnung zugrunde zu legen ist (Rz. 94).
Rz. 37
Gesetzestechnisch ist die Voraussetzung bereits im Eingangssatz von Abs. 1 enthalten, weshalb die nochmalige Nennung im Tatbestand der Nr. 1 und Nr. 2 überflüssig ist.
3.1.2 Mehrere Versicherungszweige
Rz. 38
Die Ermittlung der abzugsfähigen Beitragsrückerstattungen folgt für das Lebensversicherungsgeschäft (Rz. 29) und die übrigen Versicherungsgeschäfte (Rz. 30) nach einem getrennten Berechnungsschema, weshalb bereits tatbestandlich keine Zusammenrechnung beider Bereiche für die Berechnung des Höchstbetrags möglich ist. Grund für die unterschiedlichen Berechnungsweisen sind versicherungstechnische Besonderheiten der einzelnen Versicherungszweige.
Rz. 39
Aber auch innerhalb des Lebens- oder der übrigen Versicherungsgeschäfte ist keine Zusammenrechnung von Höchstbeträgen erlaubt, wenn das Unternehmen mehrere Versicherungszweige betreibt. Dies ergibt sich nicht ausdrücklich, aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Zum einen soll verhindert werden, dass positive und negative Ergebnisse einzelner Versicherungszweige zulasten des Versicherungsnehmers ausgeglichen werden, zum anderen sollen bei Lebensversicherungsgeschäften keine steuerfreien Erträge als Beitragsrückerstattung mindernd berücksichtigt werden (Rz. 5).
Rz. 40
Zum einzelnen Versicherungszweig zählt jede Sparte, für die nach den versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften der BerVersV eine gesonderte GuV ausgestellt wird.