Rz. 97
Was unter dem versicherungstechnischen Überschuss zu verstehen ist, wird nicht gesondert definiert. Nach dem weiten Begriffsverständnis des BFH geht es um den nach den Vorschriften des Tarif- oder Versicherungsaufsichtsrechts oder nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Überschuss des einzelnen Versicherungszweigs.[1] Deshalb sind auch andere Einnahmen, die nicht aus den unmittelbaren Beitragseinnahmen stammen, in die Berechnung des versicherungstechnischen Überschusses einzubeziehen, z. B. Zinsen aus Zwischenanlagen.
Rz. 98 – 101 einstweilen frei
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