Rz. 128
Abs. 2 schließt die Anwendung der allgemeinen Vorschriften für die Bewertungen von Rückstellungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG) auf Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen aus. Für systematische Ausführungen dazu vgl. z. B. Koblenzer/Klaas/Frank.[1]
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