2.5.3.1 Anrechnung bei negativen ausländischen Einkünften
Rz. 132
Im Fall negativer ausl. Einkünfte kann eine Anrechnung nicht stattfinden. Eine Steuerbelastung trotz negativer Einkünfte kann sich durch die Bruttobetrachtung beim Steuerabzug ergeben, die dem Nettobetrag bei Einkunftsermittlung gegenüberzustellen ist. Möglich ist dann nur der Abzug der ausl. Steuern von der Bemessungsgrundlage und dadurch die Erhöhung des Verlusts (Rz. 178ff.). Ausl. Steuern auf negative ausl. Einkünfte können in seltenen Fällen auch dadurch entstehen, dass die ausl. Einkünfte für Zwecke der Anrechnung nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln sind, während sich bei der Ermittlung nach ausl. Steuerrecht positive Einkünfte ergeben.
Rz. 133
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind allerdings laufende Einkünfte von Veräußerungsgeschäften zu unterscheiden, d. h. Verluste aus letzteren mindern nicht unmittelbar die laufenden Einkünfte für Zwecke der Anrechnung., sondern nur soweit zwischen der Vermögens- und der Einkunftserzielungsebene ein wirtschaftlich untrennbarer Zusammenhang besteht. Ist der Veräußerungsvorgang fest mit den laufenden Einkünften verbunden, sind beide Einkunftsarten zusammenzurechnen.
2.5.3.2 Verlustausgleich
Rz. 134
Sofern inl. Einkünfte negativ sind, mindern diese die Summe der Einkünfte und die tarifliche KSt, nicht jedoch die ausl. Einkünfte. Dies gilt gleichermaßen für negative Einkünfte auf der Vermögensebene, insbes. Veräußerungsverluste, die nicht als negative laufende Einkünfte zu qualifizieren sind und daher nicht den ausl. Einkünften zugeordnet werden können, auch wenn Wirtschaftsgüter mit Bezug zum ausl. Staat Ursache dieser negativen Einkünfte sind. Besteht ein Verlustabzug bzw. -rücktrag, ergibt sich eine Verminderung der tariflichen KSt, nicht jedoch der Summe der Einkünfte oder der ausl. Einkünfte.
Rz. 135
Ein Ausgleich von Verlusten hat grundsätzlich zunächst mit den inl. Einkünften zu erfolgen, sofern der Verlust nicht aus den ausl. Einkünften resultiert. Hierdurch wird die Steueranrechnung auf den höchstmöglichen Betrag errechnet, was dem Telos der Norm entspricht, bestehende Doppelbesteuerungen möglichst zu vermeiden bzw. zu mildern.
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Einkünfte |
Steuer |
Höchstbetrag der anrechenbaren ausl. Steuern |
Inland |
100.000 EUR |
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Staat A |
– 90.000 EUR |
0 EUR |
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Staat B |
50.000 EUR |
10.000 EUR |
9.000 EUR × 50.000 EUR |
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60.000 EUR |
Summe |
60.000 EUR |
9.000 EUR |
= 7.500 EUR |
Anrechnung (Höchstbetrag) |
7.500 EUR |
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Verbleibende KSt |
1.500 EUR |
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Anrechnungsüberhang |
2.500 EUR |
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Rz. 136
Sind die negativen Einkünfte höher als die zur Anrechnung berechtigenden positiven Einkünfte, kann es zu einem für den Stpfl. vorteilhaften Ergebnis kommen, wenn Anrechnungseinkünfte nur in einem Staat vorhanden sind. In diesem Fall wird die gesamte nach dem Verlustausgleich verbleibende inl. Steuer den ausl. Einkünften zugeordnet.
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Einkünfte |
Steuer |
Höchstbetrag der anrechenbaren ausl. Steuern |
Inland |
50.000 EUR |
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Staat A |
– 100.000 EUR |
0 EUR |
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Staat B |
60.000 EUR |
20.000 EUR |
1.500 EUR × 60.000 EUR |
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10.000 EUR |
Summe |
10.000 EUR |
1.500 EUR |
= 9.000 EUR |
Anrechnung |
1.500 EUR |
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Verbleibende KSt |
0 EUR |
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Anrechnungsüberhang |
7.500 EUR |
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Die ausl. Steuer ist höchstens in Höhe der deutschen Steuer von 1.500 EUR anrechenbar. Damit ist ein Betrag von 7.500 EUR ausl. Steuer nicht anrechenbar, welcher bei isolierter Betrachtung des Anrechnungsvolumens anrechenbar sein sollte. Gedanklich sind die ausl. Verluste aus Staat A zuerst in voller Höhe mit den inl. Einkünften verrechnet worden; der dann noch verbleibende Verlustanteil von 50.000 EUR ist mit den anrechnungsberechtigten ausl. Einkünften verrechnet worden. Die nicht anrechenbare ausl. Steuer entspricht dem auf den durch den Verlustausgleich steuerfrei gestellten Anteil der ausl. Einkünfte von 50.000 EUR.
Rz. 137
Sind demgegenüber Anrechnungseinkünfte aus mehreren ausl. Staaten vorhanden, hat eine Verrechnung mit den steuerpflichtigen ausl. Einkünften zu erfolgen, welche der geringsten ausl. Steuerbelastung unterliegen. Ist die Steuerbelastung der ausl. Staaten gleich hoch, ist der Verlust aufzuteilen.
Variante 1
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Einkünfte |
Steuer |
Inland |
50.000 |
EUR |
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Staat A |
– 100.000 |
EUR |
0 |
EUR |
Staat B |
30.000 |
EUR |
7.500 |
EUR |
Staat C |
50.000 |
EUR |
12.500 |
EUR |
Summe |
30.000 |
EUR |
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Die Steuerbelastung in den Staaten B und C ist gleich (25 %). Diese Einkünfte sind also anteilig (im Verhältnis 3 : 5) um den nach Verlustausgleich mit den inl. Einkünften verbleibenden Verlustanteil aus Staat A von 50.000 EUR zu kürzen. Die in die Errechnung der Anrechnungshöchstbeträge einzubeziehenden Einkünfte betragen daher:
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Staat B |
Staat C |
Einkünfte |
30.000 EUR |
50.000 EUR |
anteiliger Verlustausgleich |
18.750 EUR |
31.250 EUR |
verbleibende Einkünfte |
11.250 EUR |
18.750 EUR |
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Anrechnung |
4.500 EUR × 11.250 EUR |
4.500 EUR × 18.750 EUR |
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30.000 EUR |
30.000 EUR |
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= 1.687 EUR |
= 2.813 EUR |
Insgesamt anrechenbar sind 4.500 EU...