Rz. 134
Sofern inl. Einkünfte negativ sind, mindern diese die Summe der Einkünfte und die tarifliche KSt, nicht jedoch die ausl. Einkünfte. Dies gilt gleichermaßen für negative Einkünfte auf der Vermögensebene, insbes. Veräußerungsverluste, die nicht als negative laufende Einkünfte zu qualifizieren sind und daher nicht den ausl. Einkünften zugeordnet werden können, auch wenn Wirtschaftsgüter mit Bezug zum ausl. Staat Ursache dieser negativen Einkünfte sind. Besteht ein Verlustabzug bzw. -rücktrag, ergibt sich eine Verminderung der tariflichen KSt, nicht jedoch der Summe der Einkünfte oder der ausl. Einkünfte.
Rz. 135
Ein Ausgleich von Verlusten hat grundsätzlich zunächst mit den inl. Einkünften zu erfolgen, sofern der Verlust nicht aus den ausl. Einkünften resultiert. Hierdurch wird die Steueranrechnung auf den höchstmöglichen Betrag errechnet, was dem Telos der Norm entspricht, bestehende Doppelbesteuerungen möglichst zu vermeiden bzw. zu mildern.
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Einkünfte |
Steuer |
Höchstbetrag der anrechenbaren ausl. Steuern |
Inland |
100.000 EUR |
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Staat A |
– 90.000 EUR |
0 EUR |
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Staat B |
50.000 EUR |
10.000 EUR |
9.000 EUR × 50.000 EUR |
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60.000 EUR |
Summe |
60.000 EUR |
9.000 EUR |
= 7.500 EUR |
Anrechnung (Höchstbetrag) |
7.500 EUR |
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Verbleibende KSt |
1.500 EUR |
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Anrechnungsüberhang |
2.500 EUR |
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Rz. 136
Sind die negativen Einkünfte höher als die zur Anrechnung berechtigenden positiven Einkünfte, kann es zu einem für den Stpfl. vorteilhaften Ergebnis kommen, wenn Anrechnungseinkünfte nur in einem Staat vorhanden sind. In diesem Fall wird die gesamte nach dem Verlustausgleich verbleibende inl. Steuer den ausl. Einkünften zugeordnet.
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Einkünfte |
Steuer |
Höchstbetrag der anrechenbaren ausl. Steuern |
Inland |
50.000 EUR |
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Staat A |
– 100.000 EUR |
0 EUR |
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Staat B |
60.000 EUR |
20.000 EUR |
1.500 EUR × 60.000 EUR |
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10.000 EUR |
Summe |
10.000 EUR |
1.500 EUR |
= 9.000 EUR |
Anrechnung |
1.500 EUR |
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Verbleibende KSt |
0 EUR |
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Anrechnungsüberhang |
7.500 EUR |
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Die ausl. Steuer ist höchstens in Höhe der deutschen Steuer von 1.500 EUR anrechenbar. Damit ist ein Betrag von 7.500 EUR ausl. Steuer nicht anrechenbar, welcher bei isolierter Betrachtung des Anrechnungsvolumens anrechenbar sein sollte. Gedanklich sind die ausl. Verluste aus Staat A zuerst in voller Höhe mit den inl. Einkünften verrechnet worden; der dann noch verbleibende Verlustanteil von 50.000 EUR ist mit den anrechnungsberechtigten ausl. Einkünften verrechnet worden. Die nicht anrechenbare ausl. Steuer entspricht dem auf den durch den Verlustausgleich steuerfrei gestellten Anteil der ausl. Einkünfte von 50.000 EUR.
Rz. 137
Sind demgegenüber Anrechnungseinkünfte aus mehreren ausl. Staaten vorhanden, hat eine Verrechnung mit den steuerpflichtigen ausl. Einkünften zu erfolgen, welche der geringsten ausl. Steuerbelastung unterliegen. Ist die Steuerbelastung der ausl. Staaten gleich hoch, ist der Verlust aufzuteilen.
Variante 1
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Einkünfte |
Steuer |
Inland |
50.000 |
EUR |
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Staat A |
– 100.000 |
EUR |
0 |
EUR |
Staat B |
30.000 |
EUR |
7.500 |
EUR |
Staat C |
50.000 |
EUR |
12.500 |
EUR |
Summe |
30.000 |
EUR |
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Die Steuerbelastung in den Staaten B und C ist gleich (25 %). Diese Einkünfte sind also anteilig (im Verhältnis 3 : 5) um den nach Verlustausgleich mit den inl. Einkünften verbleibenden Verlustanteil aus Staat A von 50.000 EUR zu kürzen. Die in die Errechnung der Anrechnungshöchstbeträge einzubeziehenden Einkünfte betragen daher:
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Staat B |
Staat C |
Einkünfte |
30.000 EUR |
50.000 EUR |
anteiliger Verlustausgleich |
18.750 EUR |
31.250 EUR |
verbleibende Einkünfte |
11.250 EUR |
18.750 EUR |
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Anrechnung |
4.500 EUR × 11.250 EUR |
4.500 EUR × 18.750 EUR |
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30.000 EUR |
30.000 EUR |
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= 1.687 EUR |
= 2.813 EUR |
Insgesamt anrechenbar sind 4.500 EUR, also entsprechend der Höhe der deutschen Steuer.
Variante 2
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Einkünfte |
Steuer |
Höchstbetrag der anrechenbaren ausl. Steuern |
Inland |
50.000 EUR |
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Staat A |
– 100.000 EUR |
0 EUR |
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Staat B |
30.000 EUR |
3.000 EUR |
0 |
Staat C |
50.000 EUR |
22.500 EUR |
4.500 EUR × 30.000 EUR |
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30.000 EUR |
Summe |
30.000 EUR |
4.500 EUR |
= 4.500 EUR |
Anrechnung |
4.500 EUR |
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Verbleibende KSt |
0 EUR |
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Anrechnungsüberhang |
21.000 EUR |
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In diesem Fall sind die nicht mit den inl. Einkünften verrechneten ausl. Verluste in erster Linie mit den Einkünften aus dem Staat B zu verrechnen, da die ausl. Steuerbelastung dieser Einkünfte niedriger ist als die aus dem Staat C. Da sich für den Staat B nach Verlustverrechnung ausl. Einkünfte von 0 ergeben, entfällt die Anrechnung. Für die ausl. Einkünfte aus dem Staat C ergeben sich nach Verlustausgleich Einkünfte von 30.000 EUR, die in die Höchstbetragsberechnung einzubeziehen sind.
Rz. 138
Besonderheiten sind zu beachten, wenn negative ausl. Einkünfte vorhanden sind, die nach § 2a Abs. 1 EStG oder § 15a EStG nur beschränkt ausgleichsfähig sind. Im Jahr, in dem die jeweilige Beschränkung greift, erfolgt im Inland auch keine Zuordnung, da die Einkünfte unbeachtlich bleiben. Bei einer Verrechnung im Folgejahr erfolgt eine Zuteilung hingegen allein den positiven E...