Rz. 163
Die Möglichkeit zur Steueranrechnung ist durch Gesetz v. 13.12.2006 auf Einkünfte ausgedehnt worden, die infolge der Anwendung des Korrespondenzprinzips steuerpflichtig sind. Danach ist eine etwaige ausl. Steuer in den Fällen des § 8b Abs. 1 S. 2 und 3 KStG anrechenbar.
Rz. 164
Gem. § 8b Abs. 1 S. 2 KStG erfolgt die Steuerfreistellung des § 8b Abs. 1 S. 1 KStG nur für Dividenden und verdeckte Gewinnausschüttungen, die das Einkommen der (ausl.) leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. Die Regelung stellt ein materielles Korrespondenzprinzip dar. Abgestellt wird nicht auf einen formellen Gleichlauf von Steuerbescheiden, vielmehr hängt das steuerrechtliche "Schicksal" der Behandlung der Dividende beim Empfänger von der steuerlichen Behandlung auf der Ebene der leistenden Körperschaft ab. Auf die empfangene Zahlung kann der ausl. Staat Quellensteuer einbehalten haben. Dies kann nicht nur bei Dividenden der Fall sein, sondern auch dann, wenn der ausl. Staat die Zahlung als Zins- oder Lizenzzahlung qualifiziert hat.
Rz. 165
Für diese Fälle bestimmt § 26 Abs. 1 S. 2 KStG, dass § 34c Abs. 1 EStG entsprechend anwendbar ist. Es erfolgt mithin eine Anrechnung der ausl. (Quellen-)Steuer auf die deutsche KSt, die auf die ausl. Einkünfte entfällt. Die ausdrückliche Anordnung der Steueranrechnung in diesen Fällen spricht dafür, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine Steueranrechnung im Anwendungsbereich des § 8b KStG grundsätzlich nicht möglich ist. Dies kann jedoch zumindest für unter § 8b Abs. 7 oder 8 KStG fallende Unternehmen bzw. unter § 8b Abs. 4 KStG fallende Beteiligungen nicht gelten. Für die Vornahme der Steueranrechnung gelten dann die allgemeinen Regelungen.
Rz. 166
Neben der Steueranrechnung kann eine potenzielle Doppelbesteuerung auch durch die übrigen Fälle des § 34c EStG vermieden bzw. gemildert werden, insbesondere durch
- Abzug der ausl. Steuer von der Bemessungsgrundlage durch entsprechende Anwendung des § 34c Abs. 2, 3 EStG (Rz. 104, Rz. 188);
- Anrechnung bei Bestehen eines DBA, wenn aufgrund des § 8b Abs. 1 S. 3 KStG ein treaty-override erfolgt (Rz. 180).
Diese Regelung ist nach § 34 Abs. 11c S. 4 KStG a. F. anwendbar auf ausl. Quellensteuer, die von Bezügen erhoben worden ist, die dem Stpfl. nach dem 18.12.2006 zugeflossen sind.