Rz. 195

§ 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 3 EStG erweitert den Steuerabzug auf Fälle, in denen weder eine Steueranrechnung gem. § 34c Abs. 1 EStG noch ein Steuerabzug gem. § 34c Abs. 2 EStG möglich ist. Die Regelung dient folglich als Auffangtatbestand oder letzte Möglichkeit des Stpfl., die Doppelbesteuerung von Amts wegen zu mildern.[1]

 

Rz. 196

Der Abzug der ausl. Steuer von Amts wegen setzt unbeschränkte Steuerpflicht voraus. Aufgrund des Verweises von § 50 Abs. 3 EStG auf die Abs. 1 bis 3 des § 34c EStG wird aber auch beschränkt stpfl. Körperschaften der Abzug ausl. Steuer von Amts wegen gewährt, sofern diese über einen inl. Betrieb verfügen. Ferner kann nur ausl. Steuer von Amts wegen abgezogen werden, die festgesetzt und gezahlt ist sowie für die kein Ermäßigungsanspruch besteht (Rz. 96ff.).

 

Rz. 197

Der Abzug ausl. Steuern von der Bemessungsgrundlage ist nach § 34c Abs. 3 EStG in folgenden drei Fällen möglich:

  1. Die ausl. Steuer entspricht nicht der deutschen KSt;
  2. die ausl. Steuer wurde nicht von dem Staat erhoben, aus dem die Einkünfte stammen;[2]
  3. es liegen nach deutscher Auffassung überhaupt keine ausl. Einkünfte vor.[3]
 

Rz. 198

Nach der ersten Fallgruppe können ausl. Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte abgesetzt werden, wenn die Steuern zwar auf ausl. Einkünfte erhoben werden, aber nicht der deutschen KSt entsprechen. Dies dürfte in der Praxis einen Ausnahmefall darstellen. Erstens ist der Begriff der Gleichartigkeit mit der deutschen KSt bereits sehr weit gefasst (Rz. 81f.), sodass dieser Fallgruppe per se nur eine Auffangfunktion zukommen kann.[4] In der Regel werden die auf das Einkommen erhobenen ausl. Steuern folglich nach § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 1, 2 EStG zu berücksichtigen sein. Zweitens dürften ausl. Steuern, die nicht der deutschen KSt entsprechen, i. d. R. Betriebsausgaben sein, weil es sich dann nicht um unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG fallende Personensteuern handelt. Derartige Steuern führen mithin bereits vor Anwendung des § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 3 EStG zur Minderung der Einkünfte.[5] In Betracht kommt der Abzug nach § 34c Abs. 3 EStG deshalb allenfalls für ausl. VSt.

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