Rz. 205

In besonderen Konstellationen kann auch bei beschränkt Stpfl. die Notwendigkeit bestehen, ausl. Steuern auf die inl. Steuerschuld anzurechnen (Rz. 48ff.). Eine "echte" Steueranrechnung ergibt sich gem. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG in den Fällen des § 50 Abs. 3 EStG. Unterhält eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Inland einen land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Betrieb, können im Rahmen dieses (inl.) Betriebs Einkünfte aus ausl. Quellen anfallen, z. B. durch Unterhalten einer ausl. Betriebsstätte durch die inl. Betriebsstätte, durch Ernennung eines ausl. ständigen Vertreters oder aufgrund von Forderungen der inl. Betriebsstätte gegen einen ausl. Schuldner bzw. bei deren Sicherung durch ausl. Grundbesitz. Haben diese ausl. Einkünfte der inl. Betriebsstätte einer ausl. Steuer unterlegen, besteht die Notwendigkeit einer Anrechnung im Inland.

 

Rz. 206

Sofern § 26 KStG zur Anwendung gelangt und dessen Voraussetzungen vorliegen, hat eine Steueranrechnung nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen zu erfolgen (Rz. 111ff.). Dabei sind auch die zusätzlichen Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 EStG zu erfüllen (Rz. 48ff.). Insoweit wird die tarifliche KSt auf die Einkünfte berechnet, welche sich bei beschränkter Steuerpflicht ergeben. Hierauf sind dann die ggf. im ausl. Staat entrichteten Steuern anrechenbar.

 

Rz. 207

Hält eine inl. Betriebsstätte eines beschränkt steuerpflichtigen KSt-Subjekts Anteile an einer ausl. Kapitalgesellschaft, kann es vorkommen, dass von der Tochtergesellschaft gezahlte Vergütungen deren Einkommen im Ausland gemindert haben, in Deutschland aber als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sind. Dann greift die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG nicht ein.[1] Für diese Fälle bestimmt § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG, dass § 50 Abs. 3 EStG entsprechend anwendbar ist. Wenn auf dieser Leistung an die inl. Betriebsstätte also ausl. Steuern lasten, etwa weil es sich nach ausl. Qualifikation um Darlehenszinsen oder Lizenzgebühren handelt, ist die ausl. Steuer in entsprechender Anwendung des § 34c Abs. 1 EStG anrechenbar. Die Anrechnung erfolgt wie die Anrechnung nach § 26 Abs. 1 KStG.

 

Rz. 208

Keine Bedeutung für die Steueranrechnung hat dagegen die Behandlung der Einkünfte in dem ausl. Staat, in dem diese der unbeschränkten Steuerpflicht unterfallen, insbesondere sofern dieser Staat nicht zugleich Quellenstaat der Einkünfte ist. Dies bedeutet, dass eine Steueranrechnung auch dann möglich ist, wenn der Quellenstaat dem Staat der unbeschränkten Steuerpflicht entspricht und die Steuer als Vorauszahlung ebenfalls auf die Steuerschuld der ausl. Körperschaft in diesem Staat anrechnet. Die Anrechnung nach Maßgabe des § 26 KStG ist weiterhin möglich, sodass im Ergebnis die Anrechnung von zwei Staaten gewährt wird.[2] Dies ist indes sachgerecht, denn wenn die Einkünfte trotz Bestehen von DBA in zwei Staaten steuerpflichtig sind, muss auch die Anrechnung in zwei Staaten erfolgen.

 

Rz. 209

Als unechte Steueranrechnung kann demgegenüber der Fall des § 50d Abs. 10 EStG bezeichnet werden, welcher gem. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG analog für beschränkt Stpfl. gelten soll (Rz. 52). Es handelt sich um eine unechte Anrechnung, da diese ausl. Steuern erfasst, die auf inl. Einkünfte anfallen. In diesem Fall gelten die speziellen Anrechnungsregelungen des § 50d Abs. 10 S. 5 EStG.

[1] Zu diesen Fällen Rz. 161.
[2] FG Düsseldorf v. 15.12.1992, 6 K 110/88 K, EFG 1993, 447.

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