Rz. 42

Wann ein steuerlich unschädlicher Nebenbetrieb oder ein darüber hinausgehender schädlicher Gewerbebetrieb vorliegt, ist nach den Umständen des einzelnen Falles zu entscheiden.

Es kommt darauf an, ob sich der Betrieb als Ausfluss der Land- oder Forstwirtschaft darstellt, mit ihm verbunden ist und in ihm die einzige Stütze findet, d. h. er muss überwiegend die Aufgabe haben, den Zwecken des Hauptbetriebs zu dienen, ihn zu fördern und seine Erträgnisse zu erhöhen.[1] Ein Unterscheidungsmerkmal für einen land- oder forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb oder einen selbständigen Gewerbebetrieb besteht hauptsächlich darin, ob bei der Verbindung zwischen Land- oder Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb eine zufällige, vorübergehende und ohne Nachteil für den Gesamtbetrieb lösbare oder eine planmäßige, im Interesse des Hauptbetriebs gewollte Betätigung vorliegt. Allgemein müssen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Haupt- und Nebenbetrieb mit der Gewinnung (Substanzbetriebe) oder Verarbeitung (Be- oder Verarbeitungsbetriebe) der Urerzeugnisse zu tun haben.[2]

 

Rz. 43

Als Nebenbetriebe der Land- und Forstwirtschaft können angesehen werden Brennereien, Brütereien, Käsereien, Kartoffelflockenfabriken, Meiereien, Sägewerke, Zuckerfabriken, Sand- und Kiesgruben.[3]

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