Rz. 1

§ 30 regelt die Entstehung der KSt dem Grunde nach und ist als Ergänzung und Konkretisierung der allgemeinen Regelung des § 38 AO zu sehen, wonach Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Das Entstehen der Steuer ist unabhängig von ihrer Festsetzung und kann auch zu einem anderen (früheren) Zeitpunkt erfolgen als der Eintritt der Fälligkeit. Die Fälligkeit hängt in aller Regel von der Festsetzung der Steuer ab, demgegenüber erfolgt die Entstehung der Steuer gem. dem materiellen Recht; die formelle Steuerfestsetzung wirkt nur deklaratorisch, nicht konstitutiv.[1]

 

Rz. 2

Die Regelung ist unterteilt in die Nummern 1-3 und normiert die Steuerentstehung für Steuerabzugsbeträge (Nr. 1), Steuervorauszahlungen (Nr. 2) sowie die Jahressteuer im Zuge der Veranlagung (Nr. 3). Der Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich in Bezug auf den persönlichen Anwendungsbereich auf sämtliche gem. § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt stpfl. Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen, Personengesellschaften, die unter den Voraussetzungen des § 1a KStG zur KSt optiert haben sowie unter § 2 KStG der beschränkten Stpfl. unterfallende Steuersubjekte.

 

Rz. 3

Der sachliche Anwendungsbereich der Regelung umfasst die KSt auf sämtliche inl. und ausl. Einkünfte, die einer materiellen KSt-Pflicht unterfallen und mithin eine entsprechende Steuer auslösen. Zu beachten ist die Ergänzung der Steuerentstehung bei Vorauszahlungen gem. § 31 Abs. 2 KStG, sofern ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vorliegt, sowie die ggf. gem. § 32 KStG in den dort normierten Fällen eintretende abgeltende Wirkung von Abzugsteuern.

[1] Zur Entstehung von Steueransprüchen Schwarz, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 38 AO Rz. 5ff.

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