Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 1
§ 34 KStG regelt die Anwendung des Gesetzes bzw. einzelner seiner Vorschriften für bestimmte Vz. Die Vorschrift wird nicht dadurch wirkungslos, dass sie in einem für einen späteren Vz geltenden KStG nicht mehr enthalten ist. Spätere Neufassungen des § 34 KStG verdrängen daher ältere Anwendungsvorschriften nur äußerlich, nicht aber nach dem sachlichen Regelungsgehalt, da sie für jeweils unterschiedliche Vz gelten.
Rz. 2
Abs. 1 enthält die für das ganze Gesetz geltende Regelung über das Inkrafttreten, die dann in den folgenden Absätzen für einzelne Bereiche ergänzt, konkretisiert oder geändert wird. Vorrang vor § 34 KStG hat § 35 KStG, der besondere Regelungen für das Gebiet der ehemaligen DDR einschließlich Berlin (Ost) enthält.
Rz. 3
Die vorliegende Fassung des KStG beruht auf dessen Neubekanntmachung v. 15.10.2002 (KStG 2002) und den zwischenzeitlichen Änderungen, zuletzt durch das Gesetz v. 21.3.2013. Die aktuelle Fassung gilt nach Abs. 1 grundsätzlich ab dem Vz 2012, d. h. nach § 31 Abs. 1 KStG, § 25 Abs. 1 EStG ab dem Kj. 2012. Erstmals anzuwenden ist diese Fassung des KStG daher auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 enden. Dies ist bei einem Wirtschaftsjahr, das dem Kj. entspricht, das Wirtschaftsjahr 2012, bei einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr das Wirtschaftsjahr 2011/2012.
Rz. 4
Ältere Fassungen des KStG sind
- das KStG 1977, das ab Vz 1977 galt,
- das KStG 1984, das ab Vz 1984 galt,
- das KStG 1990 für den Vz 1990,
- das KStG 1991, das nach dem Einigungsvertragsgesetz v. 23.9.1990 grundsätzlich in ganz Deutschland, also auch im Gebiet der ehemaligen DDR und Berlin (Ost), galt,
- das KStG 1994, das für die Vz 1994 und 1995 galt,
- das KStG 1996 für die Vz 1996 bis 1998,
- das KStG 1999 für die Vz 1999 bis 2001.
Rz. 5
Abs. 2 enthält eine Sonderregelung für das Inkrafttreten des KStG 2001 für den Fall, dass die Körperschaft ein abweichendes Wirtschaftsjahr aufweist. Ohne diese Sonderregelung für Körperschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr wäre die Systemumstellung vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren erstmals für den Vz 2001, und damit für das Wirtschaftsjahr 2000/2001, anzuwenden gewesen. Dies hätte für Körperschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr den Zeitraum, der ihnen zur Umstellung auf das neue Recht und zu eventuell erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zur Verfügung stand, erheblich verkürzt und sie daher gegenüber anderen Körperschaften ungleich behandelt.
Das Wirtschaftsjahr läuft v. 1.2.–31.1. Das neue Recht hätte bereits für das Wirtschaftsjahr 1.2.2000–31.1.2001 gegolten. Der größte Teil dieses Wirtschaftsjahrs lief während eines Zeitraums, in dem das neue Recht noch nicht verabschiedet bzw. veröffentlicht war.
Rz. 6
Um daraus resultierende Unzuträglichkeiten zu vermeiden, bestimmt Abs. 2, dass die Systemumstellung vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren für Körperschaften, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben, erstmals für den Vz 2002 greift, wenn das erste im Vz 2001 endende Wirtschaftsjahr vor dem 1.1.2001 begonnen hat. Damit ist für alle Fälle des abweichenden Wirtschaftsjahrs der Vz 2002 für das erste Anwenden des neuen Rechts bestimmt. Das neue Recht gilt daher regelmäßig für das abweichende Wirtschaftsjahr 2001/2002.
Das Wirtschaftsjahr läuft v. 1.2.–31.1. Das erste im Vz 2001 endende Wirtschaftsjahr ist das Wirtschaftsjahr 1.2.2000–31.1.2001. Dieses Wirtschaftsjahr hat vor dem 1.1.2001 begonnen. Daher gilt das neue Recht nicht bereits für den Vz 2001, sondern erstmals für den Vz 2002, d. h. für das abweichende Wirtschaftsjahr 1.2.2001–31.1.2002.
Rz. 7
Diese Regelung gilt auch, wenn das nicht dem Kj. entsprechende Wirtschaftsjahr ein Rumpfwirtschaftsjahr ist.
(1) Bei einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr, das v. 1.7.–30.6. läuft, geht der Stpfl. zum 31.12.2000 zum Kj. als Wirtschaftsjahr über. Es entsteht also ein Rumpfwirtschaftsjahr v. 1.7.2000–31.12.2000. Das erste im Vz 2001 endende Wirtschaftsjahr ist das Wirtschaftsjahr 1.1.–31.12.2001. Dieses Wirtschaftsjahr hat nicht vor dem 1.1.2001 begonnen. Daher ist Abs. 2 nicht anwendbar; das Inkrafttreten des neuen Rechts richtet sich nach Abs. 1. Es ist daher für den Vz 2001 erstmals anzuwenden.
(2) Wie Beispiel 1, der Übergang erfolgt aber zum 31.12.2001. Es entsteht also ein Rumpfwirtschaftsjahr v. 1.7.2001–31.12.2001. Das erste im Vz 2001 endende Wirtschaftsjahr ist das Wirtschaftsjahr 1.7.2000–30.6.2001. Dieses Wirtschaftsjahr hat vor dem 1.1.2001 begonnen, nämlich am 1.7.2000. Das neue Recht ist nach Abs. 2 daher erstmals für den Vz 2002 anzuwenden, und zwar für das dem Kj. entsprechende Wirtschaftsjahr 1.1.–31.12.2002. Das abweichende Wirtschaftsjahr 2000/2001 und das Rumpfwirtschaftsjahr 2001 unterliegen im Vz 2001 noch dem bisherigen Recht.
(3) Die Körperschaft hat ein dem Kj. entsprechendes Wirtschaftsjahr. Im Jahr 2000 geht sie auf das abweichende Wirtschaftsjahr 1.7.–30.6. über. Das erste im Vz 2001 endende Wirtschaftsjahr i...