Prof. Dr. Gerrit Frotscher
3.1 Zweck der Ermittlung der Endbestände
Rz. 12
Nach § 36 KStG wurden die Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals, wie sie im Zeitpunkt des Übergangs auf das Halbeinkünfteverfahren bestanden, ermittelt, um Gewinnausschüttungen nach Abs. 2 korrigiert und gesondert festgestellt. Die festgestellten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals bildeten die Grundlage, um für die Übergangszeit das Körperschaftsteuerguthaben sowie Körperschaftsteuerminderungen nach § 37 KStG und Körperschaftsteuererhöhungen nach § 38 KStG zu ermitteln.
Rz. 13 einstweilen frei
Rz. 14
Die Feststellung des Endbestandes des verwendbaren Eigenkapitals erfolgte auf den Zeitpunkt des Systemwechsels in folgenden Stufen:
- Abs. 1: Ausgangspunkt waren die nach § 47 a. F. KStG festgestellten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (Rz. 18).
- Abs. 2: Diese Beträge wurden um diejenigen Gewinnausschüttungen verringert, die noch nach dem Anrechnungsverfahren abzuwickeln waren (Rz. 25); die Bestände wurden um Zugänge erhöht, die noch einer KSt von 45 % und 40 % unterlegen haben (Rz. 35).
- Abs. 4, 5: Danach war das Eigenkapital um negative Eigenkapitalteile zu bereinigen. War die Summe des EK 01–EK 03 negativ, war es mit den belasteten EK-Teilen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der die Belastung zunahm (Rz. 54). War dagegen die Summe des EK 0 positiv oder 0, sind aber einzelne Teilbeträge (EK 01, EK 02 oder EK 03) negativ, wurden zuerst EK 01 und EK 03 zusammengefasst. War dieser zusammengefasste Betrag negativ, war er vorrangig mit einem positiven EK 02 zu verrechnen; war er positiv, das EK 02 aber negativ, war der zusammengefasste positive Betrag mit dem negativen EK 02 zu verrechnen (Rz. 59).
- Abs. 6: War ein belasteter Teilbetrag negativ, war er mit belasteten positiven Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der die Belastung zunahm. War die Summe der belasteten Teilbeträge negativ, war der Negativbetrag in erster Linie mit einem positiven EK 02, danach mit einem positiven zusammengefassten EK 01/EK 03 zu verrechnen (Rz. 62).
- Abs. 6a: Ein vorhandenes EK 45 wurde i. H. v. 5/22 mit positivem EK 02 verrechnet, allerdings nur in Höhe dessen Bestandes. Außerdem wurde der Bestand des EK 45 so in EK 40 umgegliedert, dass das im EK 45 enthaltene Anrechnungsguthaben erhalten blieb (Rz. 64).
- Abs. 7: Als letzter Schritt wurden schließlich die aus den vorhergehenden Schritten sich ergebenden Teilbeträge gesondert festgestellt, wobei EK 01 und EK 03 in einer Summe auszuweisen waren (vgl. Rz. 73).
Rz. 15 – 17 einstweilen frei
3.2 Ausgangswert der Ermittlung der Endbestände (Abs. 1)
Rz. 18
Der Ausgangswert für die Ermittlung, die Feststellung und die Fortschreibung der Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals war die gesonderte Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals, wie sie auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2000 bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr auf den Schluss des letzten, im Vz 2001 endenden Wirtschaftsjahres nach dem dann noch geltenden § 47 a. F. KStG vorzunehmen war. Auf diese Zeitpunkte, d. h. bei dem Kj. entsprechenden Wirtschaftsjahren auf den 31.12.2000, und bei vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahren auf den Schluss des (letzten) Wirtschaftsjahres, das im Kj. 2001 endet, war noch die Gliederungsrechnung nach § 30 a. F. KStG aufzustellen und waren die Teilbeträge nach § 47 a. F. KStG gesondert festzustellen.
Rz. 19 – 20 einstweilen frei
Rz. 21
Die Feststellung der Endbestände hatte auf den gleichen Zeitpunkt zu erfolgen, auf den auch die letzte Gliederungsrechnung nach dem KStG 1999 aufzustellen war. Auf diesen Zeitpunkt, d. h. den 31.12.2000 (Wirtschaftsjahr gleich Kj.) bzw. den Tag des Endes des abweichenden Wirtschaftsjahres im Jahr 2001, waren also zwei gesonderte Feststellungen aufzustellen:
- die letzte Gliederung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals nach § 47 a. F. KStG, einschließlich der Feststellung der zum Nennkapital gehörenden Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals durch den Sonderausweis nach § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a. F. KStG, und
- die Feststellung der Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals nach § 36 n. F KStG.
Rz. 22
Festgestellt nach § 36 Abs. 1 wurden die Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals. In die Feststellung einbezogen wurden das belastete Eigenkapital (EK 45, EK 40, EK 30) und das unbelastete Eigenkapital, ohne Rücksicht darauf, ob das unbelastete Eigenkapital aus ausländischen Einkünften (EK 01) oder aus sonstigen steuerfreien Vermögensmehrungen (EK 02) stammte oder ob es sich um Altkapital aus der Zeit vor dem 1.1.1977 handelte (EK 03), sowie das aus Einlagen stammende EK 04.
Rz. 23
Auf den gleichen Zeitpunkt gesondert festzustellen war auch der Sonderausweis nach § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a. F. KStG. Nach § 28 Abs. 1 S. 3 KStG ist der Sonderausweis auch nach neuem Recht zu ermitteln, da eine Kapitalherabsetzung unter Verwendung von Beträgen des Sonderausweises bei dem Anteilseigner weiterhin nicht als Kapitalrückzahlung, sondern nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Ausschüttung besteuert wird. Nach § 39 Abs. 2 KStG dient der letzte nach ...