Prof. Dr. Gerrit Frotscher
3.3.1 Verminderung um vorgenommene Ausschüttungen (S. 1)
Rz. 25
Der Endbestand des verwendbaren Eigenkapitals, der Ausgangspunkt für die Ermittlung und Feststellung der Endbestände ist, war um die Auswirkungen derjenigen Gewinnausschüttungen zu korrigieren, die noch nach den Regeln des Anrechnungsverfahrens abgewickelt wurden.
Rz. 26
Nach Abs. 2 S. 1 konnten sowohl den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechende Ausschüttungen als auch andere Ausschüttungen berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen waren sowohl Ausschüttungen, für die es zu einer Körperschaftsteuerminderung kam, als auch Ausschüttungen, die wegen Verwendung des EK 02 oder EK 03 zu einer Körperschaftsteuererhöhung geführt haben, als auch Ausschüttungen, die in dieser Beziehung neutral gewirkt haben (EK 30, EK 01, EK 04).
Rz. 27 – 29 einstweilen frei
Rz. 30
Handelte es sich um eine andere Ausschüttung oder sonstige Leistung, also um eine Ausschüttung, die nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhten (z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen, Vorabausschüttungen, Liquidationsraten, bestimmte Kapitalherabsetzungen), galt das Anrechnungsverfahren nach § 34 Abs. 9 KStG a: F. letztmalig dann, wenn die Ausschüttung in dem Wirtschaftsjahr erfolgte, das dem Wirtschaftsjahr vorausging, für das erstmalig das KStG 2001 galt. Dies war
- bei Steuerpflichtigen, bei denen das Wirtschaftsjahr dem Kj. entsprach, das Wirtschaftsjahr 2000;
- bei Steuerpflichtigen mit abweichendem Wirtschaftsjahr das Wirtschaftsjahr 2000/2001.
In diesen Fällen trat die ausschüttungsbedingte Körperschaftsteueränderung für das Wirtschaftsjahr 2000 bzw. 2000/2001 ein. Die ausschüttungsbedingte Körperschaftsteueränderung war aus dem auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2000 bzw. 2000/2001 festgestellten verwendbaren Eigenkapital zu ermitteln, und die ausschüttungsbedingten Abgänge verringerten das auf den gleichen Stichtag festgestellte verwendbare Eigenkapital. Eine Ausschüttung für ein früheres Wirtschaftsjahr konnte nicht vorkommen.
Rz. 31 – 32 einstweilen frei
Rz. 33
Nach § 36 Abs. 2 S. 1 KStG waren die Ausgangsbeträge für die Feststellung der Endbestände daher um folgende Ausschüttungsbeträge zu mindern:
- soweit es sich um Gewinnausschüttungen für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr handelte, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss beruhten, wenn sie in dem Wirtschaftsjahr erfolgten, das dem Wirtschaftsjahr 2000 bzw. 2000/2001 folgte. Das "folgende" Wirtschaftsjahr, in dem die Gewinnausschüttung erfolgen musste, war daher, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kj. entsprach, das Wirtschaftsjahr 2001, bei abweichendem Wirtschaftsjahr das Wirtschaftsjahr 2001/2002;
- soweit es sich um andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen handelte, wenn diese anderen Ausschüttungen und sonstigen Leistungen in dem Wirtschaftsjahr 2000 bzw. 2000/2001 erfolgten, d. h. abflossen.
Die Endbestände waren danach um diejenigen Ausschüttungen zu verringern, für die die Vorschriften des Anrechnungsverfahrens noch anzuwenden waren.
Rz. 34 einstweilen frei
3.3.2 Erhöhung um erhaltene Ausschüttungen (S. 3)
Rz. 35
Die Endbestände waren nach der Verrechnung der Ausschüttungen, für die noch das Anrechnungsverfahren galt, um erhaltene Ausschüttungen zu erhöhen, wenn bei der ausschüttenden Anrechnungskörperschaft noch das Anrechnungsverfahren galt. Bei der die Ausschüttung empfangenden Körperschaft wurden diese Ausschüttungen nicht mit dem damaligen Tarifsteuersatz von 25 %, sondern nach § 34 Abs. 10a S. 2ff. KStG v. 23.10.2000 (später: Abs. 12 S. 2ff.) mit 45 % besteuert, wenn die Ausschüttung aus dem EK 45, und mit 40 %, wenn sie aus dem EK 40 finanziert wurde. Andernfalls hätte die die Ausschüttung empfangende Körperschaft die erhaltenen Dividenden nur mit 25 % versteuern müssen, hätte aber das Anrechnungsguthaben anrechnen können. Konsequenterweise wurde EK 45 und EK 40 bei dem Ausschüttungsempfänger jeweils um die erhaltenen Ausschüttungen erhöht.
Rz. 36
Es ergibt sich damit folgende Regelung:
- Ist das Einkommen höher als die dem besonderen Steuersatz unterliegenden Einnahmen, unterliegen die Einnahmen dem Steuersatz von 45 %; das die Einnahmen übersteigende Einkommen wird mit 25 % besteuert.
- Entspricht das Einkommen den Einnahmen, wird es mit 45 % besteuert; eine Steuer von 25 % entsteht nicht.
- Ist das Einkommen niedriger als die dem besonderen Steuersatz unterliegenden Einnahmen, werden die Einnahmen in Höhe des Einkommens mit 45 % besteuert; soweit die Einnahmen das Einkommen übersteigen, erfolgt keine Besteuerung.
Rz. 37 – 47 einstweilen frei