Rz. 1

§ 37 KStG knüpft an die Regelung des § 36 KStG an. Während § 36 KStG den Stand des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluss der Anwendungsperiode des Anrechnungsverfahrens festschreibt, zieht § 37 KStG, zusammen mit § 38 KStG, hieraus die materiellen Folgerungen. § 36 KStG ist eine formale Vorschrift, die nur die Feststellung der Teilbeträge regelt. § 37 KStG und § 38 KStG bilden die dazu gehörigen materiellen Vorschriften, die, neben den auch in diesen Vorschriften enthaltenen formellen Regelungen, zu materiellen Änderungen der Steuerbelastung führen.[1]

 

Rz. 2

In § 37 KStG wird, ausgehend von den Feststellungen der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals, das Minderungsvolumen für die KSt ermittelt (Abs. 1). Über diese formelle Regelung hinaus bestimmt Abs. 2, wie dieses Minderungsvolumen zu einer Reduzierung der KSt führt. Abs. 2a schränkt demgegenüber die Realisierung des KSt-Guthabens temporär und betragsmäßig ein. Abs. 3 enthält, hieran anschließend, die Folgerungen, die zu ziehen sind, wenn die Körperschaft Ausschüttungen von einer anderen Körperschaft erhält, die ebenfalls zu einer KSt-Minderung geführt haben.

Rz. 3-3a einstweilen frei

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