Rz. 300

Die Global Legal Entity Identifier Stiftung wurde 2014 auf Initiative der Regierungschefs der 20 führenden Industrienationen (G 20) gegründet und hat ihren Sitz in der Schweiz. Ihr Zweck ist, eine weltweit nutzbare, öffentlich und kostenlos zugängliche Datenbank aufzubauen, zu unterhalten und fortzuentwickeln, die der Identifikation von Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes dient. Der Aufbau dieses globalen Identifizierungssystems für rechtliche Einheiten (Global Legal Entity Identification System – GLEIS) soll im öffentlichen Interesse der Staaten und ihrer Bürger zukünftig die Früherkennung von Systemrisiken und die Überwachung der Finanzmärkte ermöglichen bzw. verbessern, um Fehlentwicklungen wie in der Krise 2008 zu erkennen und entgegenwirken zu können und auf diese Weise die Stabilität des weltweiten Finanzsystems zu stärken. Mit dem Referenzcode können an Finanzgeschäften beteiligte Rechtspersonen eindeutig identifiziert werden. Der Überwachung dieses Systems dient das Regulatory Oversight Board ("ROC"), in dem Finanzministerien, Finanzmarktaufsichtsbehörden und Zentralbanken vertreten sind. Damit ist sichergestellt, dass die Stiftung im öffentlichen Interesse arbeitet.[1]

 

Rz. 301

Die Stiftung kann, inl. Einkünfte nach § 49 Abs. 1 EStG vorausgesetzt, in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sein. Die Steuerbefreiung der Stiftung beschränkt sich auf Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einführung, dem Unterhalten und der Fortentwicklung des GLEIS stehen. Soweit darüber hinausgehende Tätigkeiten ausgeübt werden, tritt für die inl. Einkünfte Steuerpflicht ein. Die Steuerbefreiung im Übrigen wird davon nicht berührt (arg. "soweit").

 

Rz. 302

Die Vorschrift ist gemessen an der Systematik des § 5 KStG wenig sorgfältig formuliert. Da die Stiftung in der Schweiz ansässig ist, kann sie in Deutschland allenfalls beschränkt steuerpflichtig sein. Dann würde § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG die Steuerbefreiung ausschließen, § 5 Abs. 1 Nr. 24 KStG aber ins Leere gehen. Dieses sinnlose Ergebnis ist durch die teleologische, gegen den Wortlaut erfolgende Auslegung zu vermeiden, dass § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG für die Steuerbefreiung der Nr. 24 nicht gilt.

 

Rz. 302a

§ 3 Nr. 31 GewStG enthält eine entsprechende Steuerbefreiung.

[1] So die Begründung zum Gesetzentwurf in BT-Drs. 18/3017, 51f.

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