Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
Rz. 52
Begünstigte Personen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb KStG die gegenwärtigen und früheren Zugehörigen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe oder der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, bei sonstigen Personenvereinigungen, Körperschaften und Vermögensmassen nach Doppelbuchst. cc jedoch nur Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen.
Rz. 53
Der Begriff der Zugehörigen umfasst die Arbeitnehmer und die in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehenden Personen, geht aber über diesen Personenkreis hinaus. Die Betriebszugehörigkeit richtet sich nicht allein nach einem Arbeits- oder Dienstverhältnis, sondern umfasst auch andere Personen, für die der Betrieb durch ihre soziale Abhängigkeit oder eine sonstige enge Bindung als Mittelpunkt der Berufstätigkeit anzusehen ist und deren Versorgung daher zu den sozialen Aufgaben des Betriebs zählt, z. B. Unternehmer und Gesellschafter.
Rz. 54
Zu den Zugehörigen rechnen in erster Linie die Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, und zwar auch solche, die über den Zeitpunkt ihrer Pensionierung hinaus im Betrieb beschäftigt sind. Zu den Arbeitnehmern i. d. S. zählen auch Vorstandsmitglieder sowie Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, und zwar auch dann, wenn sie gleichzeitig Gesellschafter oder sogar beherrschende Gesellschafter sind. Die Steuerfreiheit der Kasse eines inl. Unternehmens wird nicht dadurch berührt, dass zu ihren Leistungsempfängern auch Arbeitnehmer gehören, die von dem Trägerunternehmen an eine ausl. Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft abgeordnet worden sind. Gleiches gilt für andere ausl. Arbeitnehmer einer ausl. Tochtergesellschaft oder Betriebsstätten eines inl. Unternehmens, wenn die ausl. Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte für diese Arbeitnehmer Beiträge (Zuwendungen) an die Kasse abführt. Arbeitnehmer sind auch für solche Zeiten Zugehörige, in denen sie für das Trägerunternehmen tätig waren, in der die Kasse aber noch nicht bestanden hat.
Rz. 55
Personen, die zu dem Trägerunternehmen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen, gelten ebenfalls als Zugehörige. Als arbeitnehmerähnliches Verhältnis ist dabei i. d. R. ein Verhältnis anzusehen, das eine gewisse Dauer aufweist und durch eine soziale Abhängigkeit gekennzeichnet ist, ohne dass LSt-Pflicht besteht. Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere Hausgewerbetreibende, Zwischenmeister und ähnliche Gewerbetreibende sowie selbstständige Reisende und Handelsvertreter, die nur für ein Unternehmen tätig sind. Auch Angehörige freier Berufe können zu den Zugehörigen i. d. S. gehören, wenn sie ihre Tätigkeit fast ausschließlich in den Dienst eines Unternehmens stellen und damit eine soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit begründet wird (z. B. freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten und Zeitungen).
Rz. 56
Aus § 1 Nr. 1 KStDV ergibt sich, dass zu den Leistungsempfängern auch Unternehmer und, soweit das Trägerunternehmen als Personengesellschaft geführt wird, Gesellschafter (Mitunternehmer) gehören können. Sie dürfen jedoch, zusammen mit den begünstigten Angehörigen, nicht die Mehrzahl der Leistungsempfänger stellen, und die Leistungen an sie dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein.
Rz. 57
Gesellschafter von Kapitalgesellschaften gehören nicht allein wegen ihrer Gesellschafterstellung zu den Zugehörigen, wenn sie nicht gleichzeitig Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen der Kapitalgesellschaft sind. § 1 Nr. 1 KStDV nennt Unternehmer und Gesellschafter; aus dem Zusammenhang mit dem Unternehmer muss geschlossen werden, dass mit Gesellschafter nur Gesellschafter von Personengesellschaften, also Mitunternehmer, gemeint sind. Der soziale Charakter der Kassen (Rz. 61ff.) lässt eine Begünstigung von Unternehmern und Mitunternehmern nur deshalb zu, weil für diese Personen das Unternehmen typischerweise der Mittelpunkt der Berufstätigkeit ist, die daher eine enge Verbindung zu dem Unternehmen haben (Rz. 54) und die daher nicht nur kapitalmäßig an dem Unternehmen interessiert sind. Der Begriff der Mitunternehmerschaft stellt sicher, dass nur solche Personen zu den Zugehörigen zählen, die durch die Möglichkeit der kaufmännischen Betätigung (Mitunternehmerinitiative) und das Tragen des Risikos eine enge Verbindung zu dem Unternehmen haben. Ein bloß kapitalmäßig beteiligter Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft weist eine solch enge Bindung nicht auf, auch wenn er wesentlich beteiligt ist; für den Inhaber bloßer Kapitalanteile ist das Unternehmen nicht typischerweise Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit.
Rz. 58
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a letzter Satz rechnen zu den Zugehörigen auch deren Angehörige; der Kreis der Angehörigen ergibt sich aus § 15 AO; der Kreis der begünstigten Angehörigen wird in der Praxis aber durch Satzung oder Geschäfts-/Leistungsplan der Kassen stark eingeschränkt.
Lebenspartner sind seit der Ergänzung des § 15 AO "Angehörige".
Rz. 59
Frühere Zugehörige sind solche Personen, die zu dem Kreis der Zuge...