Rz. 119

Zuwendungen des Trägers an die Pensions- oder Unterstützungskasse sind grundsätzlich als Betriebsausgaben zu behandeln.[1] Nicht erforderlich für die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen ist, dass die Pensionskasse ihren Sitz oder ihre Geschäftsführung im Geltungsbereich des KStG hat. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Zuwendungen in der in den §§ 4c, 4d EStG bezeichneten Höhe bewegen. Das ist bei Pensionskassen der Fall, soweit die Leistungen des Trägers auf einer in der Satzung oder in dem Geschäftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtung oder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen dienen. Bei Unterstützungskassen sind die Leistungen des Trägerunternehmens als Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit das zulässige Kassenvermögen (Rz. 102ff.) nicht überschritten wird. Das gilt auch, soweit die Kasse in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird. Zuwendungen des Trägers in der nach den §§ 4c, 4d EStG zulässigen Höhe sind daher Betriebsausgaben, keine aktivierungspflichtigen Einlagen.[2] Zuwendungen, die diese Grenze überschreiten, sind dem Grunde nach Betriebsausgaben, die aber steuerlich nicht absetzbar sind. Auch insoweit liegen also keine Einlagen vor (Rz. 117).

 

Rz. 120

Hat die Unterstützungskasse eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, entfällt die Abzugsfähigkeit der den Prämien an die Rückdeckungsversicherung entsprechenden Zuwendungen bei dem Trägerunternehmen, wenn der Anspruch aus der Versicherung der Darlehenssicherung dient.[3]

 

Rz. 121

Hat ein Träger mehrere Kassen, sind diese für die Frage der Abzugsfähigkeit der Zuwendungen bei dem Trägerunternehmen als Einheit zu betrachten. Für die Ermittlung des Höchstbetrags der bei dem Träger abzugsfähigen Zuwendungen sind also die Zuwendungen an alle Kassen zusammenzufassen. Die Frage der Steuerpflicht der einzelnen Kasse ist jedoch für jede Kasse gesondert zu beurteilen. Hat umgekehrt eine Kasse mehrere Träger, ist die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen für jeden Träger gesondert zu ermitteln. Für die Frage der Überdotierung und der Steuerbefreiung der Kasse sind aber alle Zuwendungen der Träger bei der Kasse zusammenzufassen.

 

Rz. 122

Ist die Kasse von dem Trägerunternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft gegründet worden, richtet sich die Frage einer Teilwertabschreibung auf die Beteiligung des Trägers an dieser Kasse nach den allgemeinen Vorschriften. Die Gründung einer Kasse durch den Träger dient zumindest mittelbar dem Betrieb des Trägers und bringt ihm Vorteile, weil die Kasse Aufgaben übernimmt, die sonst der Träger erfüllen würde.[4] Daher ist der Teilwert der Beteiligung des Trägers an der Kasse nicht allein deshalb gemindert oder beträgt 0 EUR, weil wegen der Vermögens- und Einkünftebindung der Kasse (Rz. 84ff.) die Beteiligung ertragslos sein muss und der Träger bei Liquidation der Kasse keinen Anteil am Liquidationsvermögen erhält, also auch nicht das von ihm eingezahlte Nennkapital. Die Beteiligung des Trägers kann daher nur dann auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme erfüllt sind. Alsbald nach Übernahme des Nennkapitals an der Kasse kann der Träger danach nur dann eine Teilwertabschreibung vornehmen, wenn die Gründung der Kasse eine Fehlmaßnahme darstellt.[5] Auch für eine Teilwertabschreibung auf einen späteren Zeitpunkt gelten die allgemeinen Regeln.

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