Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
5.1 Allgemeines
Rz. 15
Ermittlungszeitraum ist der Zeitraum, für den die Besteuerungsgrundlagen für die KSt ermittelt werden. Es handelt sich um einen formellen Begriff. Nach § 2 Abs. 7 S. 2 EStG ist Ermittlungszeitraum im Regelfall das Kj.. Dies gilt mangels einer eigenständigen körperschaftsteuerlichen Vorschrift auch für KSt-Subjekte.
Jedoch enthält § 7 Abs. 4 KStG eine Sonderregelung für Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, Bücher nach den Vorschriften des HGB zu führen. Bei diesen Steuerpflichtigen ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen; Ermittlungszeitraum ist also das Wirtschaftsjahr. Dies kann das Kj., aber auch ein abweichendes Wirtschaftsjahr oder ein Rumpfwirtschaftsjahr sein. Im ersteren Fall stimmt der Gewinnermittlungszeitraum mit dem Bemessungszeitraum überein, im zweiten Fall dagegen nicht.
§ 7 Abs. 4 KStG gilt nur für die Fälle, in denen die Buchführung auf den handelsrechtlichen Vorschriften beruht. Demgegenüber will Lang die Vorschrift auch anwenden, wenn die Buchführungspflicht nicht auf Handelsrecht, sondern auf § 141 AO beruht (vgl. Rz. 19), aber "nach" den Regeln des Handelsrechts zu erfolgen hat. M. E. erfasst der Ausdruck "nach" auch die Verpflichtung zur Buchführung, nicht nur die Technik. Es würde sonst ein Unterschied zu § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG bestehen, der die Eintragung in das Handelsregister fordert; dieser Unterschied wäre sachlich nicht gerechtfertigt. Darum reicht eine steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO nicht aus.
5.2 Zur Buchführung nach Handelsrecht verpflichtete Steuerpflichtige
Rz. 16
Die wichtigste Gruppe der zur Buchführung nach Handelsrecht verpflichteten Steuerpflichtigen wird von den Körperschaften gebildet, die aufgrund ihrer Rechtsform Formkaufleute und nach § 6 i. V. m. § 238 HGB zur Buchführung verpflichtet sind, und zwar unabhängig davon, ob sie ein Handelsgewerbe betreiben oder nicht (vgl. § 8 KStG Rz. 67ff.). Dies sind die AG einschließlich der SE, die GmbH, die KGaA, die Genossenschaft einschließlich der SCE sowie Versicherungs- und Pensionsfondsvereine a. G.
Die Ausnahme des § 241a HGB i. d. F. des BilMoG v. 25.5.2009, wonach Einzelkaufleute nicht zur Buchführung verpflichtet sind, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 EUR Umsatzerlöse und 50.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen, gilt für Körperschaften nicht.
Rz. 17
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die tatsächlich ein Handelsgewerbe betreiben, sind nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 238 HGB zur Buchführung verpflichtet. Handelt es sich um einen nicht eintragungspflichtigen Eigenbetrieb des Bundes, eines Landes oder eines inländischen Kommunalverbands, ergibt sich die Buchführungspflicht aus den jeweiligen Eigenbetriebsverordnungen. Hiernach haben die Eigenbetriebe ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung zu führen (vgl. z. B. § 19 Abs. 1 S. 1 EigVO NRW).
Rz. 18
Sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, also die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG aufgeführten rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Vereine, Anstalten, Stiftungen und Vermögensmassen des privaten Rechts, sind nicht aufgrund ihrer Rechtsform zur Führung von Büchern verpflichtet. Bei diesen Steuerpflichtigen kann sich jedoch aufgrund ihrer Tätigkeit eine Buchführungspflicht nach HGB ergeben. Dies ist der Fall, wenn sie einen Gewerbebetrieb unterhalten, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Bei einem Gewerbebetrieb, der keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, tritt Buchführungspflicht ein, wenn eine Eintragung in das Handelsregister erfolgt ist (vgl. § 8 KStG Rz. 69ff.).
Diese Regeln gelten entsprechend für die inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Körperschaften. Daraus ergibt sich eine Buchführungspflicht nach Handelsrecht für die inländischen Betriebsstätten beschränkt steuerpflichtiger Körperschaften.
5.3 Nicht zur Buchführung nach Handelsrecht verpflichtete Steuerpflichtige
5.3.1 Allgemeine Grundsätze
Rz. 19
Nach § 141 AO sind Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, bei denen eine Buchführungspflicht nach Handelsrecht nicht besteht, verpflichtet, für steuerliche Zwecke...