Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
5.4.1 Zeitlicher Umfang
Rz. 25
Nach § 7 Abs. 4 KStG ist bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher nach den Vorschriften des HGB zu führen, der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen. Der Ausdruck "regelmäßig" ist nicht in seinem eigentlichen Wortsinn zu verstehen, weil dann Fälle der Umstellung des Wirtschaftsjahrs nicht hierunter fallen würden (ein Rumpfgeschäftsjahr/-wirtschaftsjahr ist ein einmaliger Zeitraum, kein "regelmäßiger"). Vielmehr sind "regelmäßige" Abschlüsse diejenigen, die fortlaufend zur Erfüllung der handelsrechtlichen Verpflichtung zur Rechnungslegung gemacht werden und bei denen der Zeitraum an den vorhergehenden und den folgenden Zeitraum nahtlos anschließt (Grundsatz des Bilanzzusammenhangs). Die unterschiedliche Länge des Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahrs ändert also nichts daran, dass es sich um "regelmäßige" Abschlüsse handelt.
Der Ausdruck "regelmäßig" verhindert auch nicht, dass Abs. 4 bei einer Neugründung bereits auf das erste Wirtschaftsjahr anzuwenden ist. An sich kann sich erst nach mehreren Wirtschaftsjahren ergeben, welches das "regelmäßige" im strengen Sinne ist. Maßgebend ist die regelmäßig in der Satzung zum Ausdruck kommende Absicht des Steuerpflichtigen, für welche Zeiträume er Abschlüsse machen will.
Regelmäßige Abschlüsse sind daher die handelsrechtlichen Jahresschlussbilanzen, einschließlich der auf den Schluss eines Rumpfwirtschaftsjahrs aufgestellten Bilanz. Andere Bilanzen, z. B. Vermögens-, Umwandlungs-, Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Insolvenzbilanzen, sind nicht maßgebend.
Rz. 26
Unterhält eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft eine Betriebsstätte im Ausland, ist der Gewinn dieser Betriebsstätte entsprechend dem Wirtschaftsjahr der inländischen Körperschaft zu ermitteln. Da die ausländische Betriebsstätte Teil des inländischen Unternehmens ist, hat sie grundsätzlich dasselbe Wirtschaftsjahr wie dieses Unternehmen. Die Voraussetzungen, die nach § 7 Abs. 4 KStG für die Wahl eines eigenständigen Wirtschaftsjahrs erforderlich sind, können bei ausländischen Betriebsstätten nicht vorliegen. Das gilt auch, wenn die Betriebsstätte nach ausländischem Recht ein anderes Wirtschaftsjahr hat.
Unterhält eine ausländische Körperschaft eine Betriebsstätte im Inland, ist das Wirtschaftsjahr für diesen Betrieb nach inländischem Handels- und Steuerrecht zu bestimmen; ausländisches Recht ist nicht maßgebend. Das Wirtschaftsjahr ist grundsätzlich das Kj., wenn nicht infolge der Eintragung der Betriebsstätte in das Handelsregister als Zweigniederlassung ein abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt worden ist. Ist die inländische Zweigniederlassung nicht im Handelsregister eingetragen, kann kein abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt werden, weil dann keine Buchführungspflicht nach Handelsrecht besteht. Zur Vermeidung einer nach dem AEUV unzulässigen Diskriminierung ist indes in diesen Fällen EU-/EWR-Gesellschaften im Wege unionsrechtskonformer, erweiternder Auslegung für ihre inländische gewerbliche Tätigkeit die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres nach den selben Kriterien wie bei inländischen Gesellschaften einzuräumen.
Rz. 27
Da somit das Wirtschaftsjahr an den Abschlusszeitpunkt anknüpft, stimmt mittelbar die steuerliche Regelung mit der handelsrechtlichen Regelung überein. Nach § 242 Abs. 1 HGB hat der Kaufmann regelmäßig auf den Schluss des Geschäftsjahrs einen Abschluss aufzustellen. Über den Abschlusszeitpunkt werden somit handelsrechtliches Geschäftsjahr und steuerliches Wirtschaftsjahr miteinander verknüpft. Eine Abweichung des Wirtschaftsjahrs vom Geschäftsjahr kann es daher regelmäßig nicht geben. Das gilt auch nach der Aufgabe der "umgekehrten Maßgeblichkeit" durch das BilMoG v. 25.5.2009. Dadurch ist die Verknüpfung zwischen Geschäftsjahr und Wirtschaftsjahr nicht gelöst worden. Auch gibt es kein eigenständiges steuerrechtliches Wahlrecht für das Wirtschaftsjahr; allein auf steuerrechtliche Wahlrechte bezieht sich aber die Aufgabe der "umgekehrten Maßgeblichkeit".
Eine Abweichung zwischen handelsrechtlichem Geschäftsjahr und steuerrechtlichem Wirtschaftsjahr ist nur in Sonderfällen möglich, etwa wenn die Finanzbehörde der Umstellung auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr nicht zustimmt. Dann kann die Umstellung des Geschäftsjahrs handelsrechtlich wirksam sein, die Umstellung des Wirtschaftsjahrs ist jedoch mangels Zustimmung der Finanzbehörde steuerrechtlich unwirksam. Für diesen Fall gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz nicht.
Umgekehrt ist es aber nicht möglich, das handelsrechtliche Geschäftsjahr weiterzuführen, steuerlich aber mit Zustimmung der Finanzbehörde auf ein anderes (abweichendes) Wirtschaftsjahr umzustellen. Die Umstellung erfordert dann infolge der Maßgeblichkeit auch eine Umstellung des handelsrechtlichen Wirtschaftsjahrs.
Rz. 28
In der Mehrzahl der Fälle stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kj. überein. Die von der Vorschrift betroffenen Steuerpflichtigen können i...