Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
5.4.2.1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Rz. 31
Stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kj. überein, ist eine besondere Regelung für die zeitliche Zuordnung des Einkommens nicht erforderlich, weil sich Bemessungs- und Ermittlungszeitraum entsprechen. Das Einkommen ist in dem Kj. als Bemessungszeitraum zu versteuern, das dem Wirtschaftsjahr entspricht.
Anders ist es bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr; hier ist eine Zuordnungsregelung erforderlich. Nach § 7 Abs. 4 S. 2 KStG gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb eines abweichenden Wirtschaftsjahrs als in dem Kj. bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Das Wirtschaftsjahr läuft vom 1.7.01 bis 30.6.02.
Der Gewinn gilt als im Kj. 02 bezogen.
Die Fiktion des § 7 Abs. 4 S. 2 KStG führt also zu einer Phasenverschiebung bei der steuerlichen Erfassung des Gewinns für das abweichende Wirtschaftsjahr. Durch das abweichende Wirtschaftsjahr kann bei natürlichen Personen eine "Steuerpause" eintreten, weil sie die Vorauszahlungen auf die ESt stets während des Kj. zu entrichten haben. Im Gegensatz dazu haben juristische Personen mit abweichendem Wirtschaftsjahr die Vorauszahlungen bereits an den Vorauszahlungsterminen zu entrichten, die in das abweichende Wirtschaftsjahr fallen. Eine Steuerpause tritt bei ihnen durch die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs mithin nicht ein.
Rz. 32
Ist eine Körperschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr als Mitunternehmerin an einer Personengesellschaft beteiligt, deren Gewinn für das Kj. ermittelt wird, ist der Gewinnanteil aus der Personengesellschaft bei der Körperschaft in dem Wirtschaftsjahr zu erfassen, das am Bilanzstichtag der Personengesellschaft läuft. Entsprechendes gilt, wenn die Personengesellschaft ihrerseits ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat.
Rz. 33
Durch die zeitlich verschobene Erfassung des Ergebnisses des abweichenden Wirtschaftsjahrs ist es möglich, dass beim Übergang von einem Wirtschaftsjahr auf ein Wirtschaftsjahr mit einem anderen Abschlussstichtag der in einem Kj. zu erfassende Gewinn für einen Zeitraum von weniger oder für Zeiträume von insgesamt mehr als zwölf Monaten ermittelt worden ist. Geht eine Körperschaft, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kj. übereinstimmt, auf ein Wirtschaftsjahr mit einem abweichenden Abschlussstichtag über, muss sie ein Rumpfwirtschaftsjahr bilden, das vom Schluss des vorangehenden Kj. bis zum abweichenden Abschlussstichtag des Übergangsjahrs läuft. In diesem Fall wird in dem Kj. des Übergangs nur das Ergebnis des Rumpfwirtschaftsjahrs erfasst. Geht eine Körperschaft, deren Wirtschaftsjahr nicht mit dem Kj. übereinstimmt, auf ein mit dem Kj. übereinstimmendes Wirtschaftsjahr über, muss sie ein Rumpfwirtschaftsjahr bilden, das vom bisherigen Abschlussstichtag im Übergangsjahr bis zum 31.12. des Übergangsjahrs läuft. In diesem Fall werden in dem Kj. des Übergangs das Ergebnis des vollen abweichenden Wirtschaftsjahrs und das Ergebnis des Rumpfwirtschaftsjahrs erfasst. In Extremfällen kann auf diese Weise in einem Vz das wirtschaftliche Ergebnis von 23 Monaten (weniger als 24 Monaten) zu erfassen sein.
Der Steuerpflichtige hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.2. bis 31.1. Im Jahr 02 geht der Steuerpflichtige auf das Kj. als Wirtschaftsjahr über. Im Vz 02 sind daher zu erfassen das Ergebnis des Wirtschaftsjahrs 1.2.01 bis 31.1.02 und das Ergebnis des Rumpfwirtschaftsjahrs vom 1.2.02 bis 31.12.02, d. h. von 23 Monaten.
Diese Regelung gilt auch, wenn der Steuerpflichtige von einem tatsächlich angewandten, aber gesetzwidrigen Wirtschaftsjahr auf ein dem Gesetz entsprechendes Wirtschaftsjahr umstellt.
5.4.2.2 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Rz. 34
Für Körperschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gilt aufgrund der in § 8 Abs. 1 KStG enthaltenen Verweisung § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG und Abs. 2 Nr. 1 EStG (vgl. Rz. 24). Nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs auf das Kj., in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kj., in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen.