Rz. 121

Bei der Ermittlung des Einkommens ist der Gesamtbetrag der Einkünfte um den Verlustabzug nach § 10d EStG zu kürzen (Rz. 122ff.). Durch Abzug etwaiger Freibeträge nach §§ 24, 25 KStG wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt (Rz. 139).

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