Rz. 505a

Wird eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft, eine VVaG oder ein Betrieb gewerblicher Art als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt, ist die Vermögensmehrung der KSt zu unterwerfen. Da diese Körperschaften nach § 8 Abs. 2 KStG nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und keine private Sphäre haben können, bilden bei ihnen alle Vermögensmehrungen Betriebseinnahmen, die der KSt unterliegen.[1]

Gleichzeitig kann in der Zuwendung ein schenkungsteuerlicher Vorgang liegen. Die Rechtsprechung sieht kein Ausschließlichkeitsverhältnis zwischen KSt und ErbSt, sodass der gleiche Sachverhalt beiden Steuerarten unterliegen kann. Die Rechtsprechung schließt dies insbesondere aus § 35b EStG, der von einem Nebeneinander beider Steuern ausgeht. Erbschaftsteuerlich liegt der Tatbestand des § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG nicht vor, da eine Erb- oder Vermächtniseinsetzung keine "Leistung" ist.[2] Systematisch ist dies zu kritisieren, da betriebliche Vermögensmehrungen nicht auf freigebigen Zuwendungen beruhen können. Die Vermögensmehrung ist entweder freigebig oder betrieblich veranlasst.

Da Körperschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG auch eine außerbetriebliche Sphäre haben können, entsteht bei ihnen regelmäßig nur ErbSt, keine KSt.

[2] BFH v. 6.12.2016, I R 50/16, BStBl II 2017, 324 Rz. 10ff., BFH/NV 2017, 546; siehe zu diesem Themenkomplex auch RE 7.5 Abs. 2 S. 12 ErbStR.

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