5.3.1 Erhebung aufgrund der Satzung
Rz. 563
Die Vorschrift begünstigt nur solche Beiträge, die aufgrund der Satzung erhoben werden. Zahlungen auf freiwilliger oder vertraglicher Basis können demgemäß keine begünstigten Mitgliederbeiträge sein. Eine Erhebung aufgrund der Satzung ist anzunehmen, wenn die Satzung
- Art und Höhe der Mitgliederbeiträge bestimmt,
- einen bestimmten Berechnungsmaßstab vorsieht oder
- ein Organ bezeichnet, das die Beiträge der Höhe nach erkennbar festsetzt.
Mitgliederbeiträge werden regelmäßig nach einem abstrakten Maßstab gleichmäßig von allen Mitgliedern erhoben. Differenzierungen nach Alter oder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sind zulässig. Mitglieder, die höhere Beiträge zahlen, müssen aber die gleichen Rechte und Pflichten haben wie die anderen Mitglieder. Es steht aber einer Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 5 KStG entgegen, wenn die Beitragshöhe von der tatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen durch die Mitglieder abhängig gemacht wird.
Rz. 564
Es kann sich um Geld- oder Sachbeiträge handeln sowie um laufende Beiträge, Eintrittsgelder oder Umlagen.
5.3.2 Erhebung aufgrund der Mitgliedereigenschaft – Abgrenzung zwischen Mitgliederbeitrag und Entgelt
5.3.2.1 Allgemeines
Rz. 565
Die sachliche Befreiung nach Abs. 5 setzt voraus, dass die Beiträge von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden. Hiermit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass nur solche Mitgliederbeiträge steuerfrei bleiben, denen keine Gegenleistung des Vereins gegenübersteht. Es ist nämlich nicht Sinn der Vorschrift, Einkünfte der Körperschaft oder Personenvereinigung aus solchen Tätigkeiten steuerfrei zu lassen, die bei den die Tätigkeit üblicherweise ausübenden Personen (Gewerbetreibenden, Angehörigen der freien Berufe) der Steuer unterworfen werden. Für die Steuerfreiheit des Mitgliederbeitrags kommt es mithin entscheidend darauf an, dass es sich um einen echten Mitgliederbeitrag handelt, nicht dagegen um ein Entgelt für einen Leistungsaustausch zwischen der Körperschaft oder Personenvereinigung und den Mitgliedern. Diese Abgrenzungsproblematik existiert auch im Umsatzsteuerrecht. Dort kann sich die Frage stellen, ob Vereine Leistungen gegen Entgelt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG erbringen. In diesem Zusammenhang weicht der BFH insoweit von der Rechtsprechungslinie zu § 8 Abs. 5 KStG ab, als er Jahresbeiträge an einen Sportverein regelmäßig nicht als echten Mitgliedsbeitrag, sondern als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Sportgeräte erachtet. Eine Übertragung dieser zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG ergangenen Rechtsprechung auf die Auslegung des § 8 Abs. 5 KStG ist aufgrund der starken unionsrechtlichen Prägung des Umsatzsteuerrechts, an der es im Körperschaftsteuerrecht gerade fehlt, abzulehnen.
5.3.2.2 Echte Mitgliederbeiträge
Rz. 566
Echte Mitgliederbeiträge sind Beiträge, die die Mitglieder einer Körperschaft oder Personenvereinigung lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach der Satzung zu entrichten haben. Sie dürfen nicht i. S . eines synallagmatischen Verhältnisses von der Leistung der Körperschaft oder Personenvereinigung an die Mitglieder abhängen, also insbesondere nicht nach Maßgabe der Inanspruchnahme der Leistungen durch die Mitglieder gestaffelt sein.
Rz. 567
Als echte Mitgliederbeiträge sind die von ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereinigungen erhobenen Beiträge anzusehen, weil die Mitglieder aus diesen Beiträgen typischerweise keine materiellen Vorteile ziehen. Der sachlichen Steuerbefreiung nach Abs. 5 kommt in diesen Fällen allerdings kaum Bedeutung zu, weil steuerbegünstigte Vereinigungen regelmäßig bereits nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt befreit sind. Entsprechendes gilt für andere in § 5 KStG genannte (partiell) persönlich steuerbefreite Körperschaftsteuersubjekte, soweit diese echte Mitgliedsbeiträge erheben, wie z. B. politische Parteien i. S. v. § 2 PartG und kommunale Wählervereinigungen.
Rz. 568
Die Annahme des echten Mitgliedsbeitrags setzt nicht die völlige Uneigennützigkeit des Mitglieds voraus. Es ist vielmehr möglich, dass das Mitglied die Zahlung des Beitrags mit der Vorstellung verbindet, daraus gewisse Vorteile zu ziehen, wenn diese nicht in einer konkreten Leistung oder in der Wahrnehmung besonderer geschäftlicher Interessen des Mitglieds bestehen (Rz. 570). Solche Vorteile können in der Nutzung der Einrichtungen der Körperschaft oder Personenvereinigung liegen oder in einer allgemeinen Verbesserung der ge...