Rz. 221

Als Rechtsfolge bestimmt Abs. 2 lediglich, dass § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG nicht anzuwenden ist. Das bedeutet, dass bei Vorliegen einer schädlichen Gesellschafter-Fremdfinanzierung die Zinsschranke auch dann eingreift, wenn der Betrieb nicht zu einem Konzern gehört. Soweit die Zinsschranke eingreift, gelten die übrigen Regelungen unverändert, insbesondere:

  • Ansatz nur der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen;
  • Freigrenze von 3 Mio. EUR;
  • Abzug der Zinsen i. H. v. 30 % der maßgeblichen Bemessungsgrundlage;
  • Vortrag der nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen und des nicht ausgenutzten EBITDA.

Liegt eine schädliche Gesellschafter-Fremdfinanzierung vor und ist die Zinsschranke daher anwendbar, obwohl der Betrieb nicht zu einem Konzern gehört, hat der Stpfl. nicht die Möglichkeit, die Anwendung der Zinsschranke über die Escape-Klausel (Rz. 230) zu vermeiden. Die Anwendung der Escape-Klausel setzt das Vorliegen eines Konzerns voraus, da sonst ein Eigenkapitalvergleich nicht möglich ist.

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