Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 95
Lückenhaft ist das Gesetz hinsichtlich der Frage, für welchen Zeitraum die Rückgriffsmöglichkeit bestehen muss. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Vergütungen nur für denjenigen Zeitraum umzuqualifizieren sind, für den die Rückgriffsmöglichkeit besteht. Endet die Rückgriffsmöglichkeit (weil z. B. das Guthaben abgezogen wird), besteht für eine Umqualifizierung kein rechtfertigender Grund mehr.
Rz. 96
§ 34 Abs. 6a S. 2 enthält eine besondere Regelung für das In-Kraft-Treten des Abs. 1 S. 2 für die Gewährträgerhaftung bei Kreditinstituten. Durch die Ausdehnung auf inländische Kreditgeber durch das Gesetz v. 22.12.2003 gilt die Regelung für alle Zinsen, die ein im Eigentum der öffentlichen Hand stehendes Kreditinstitut an Dritte zahlt, soweit der Dritte den Anteilseigner des Kreditinstituts auf Grund der Gewährträgerhaftung in Anspruch nehmen kann; es ist dann eine Rückgriffsmöglichkeit auf den Anteilseigner gegeben. Es besteht daher die Gefahr, dass allein wegen der Gewährträgerhaftung alle Zinsen, die ein solches Kreditinstitut zahlt (z. B. für Spareinlagen, ausgegebene Schuldverschreibungen), in verdeckte Gewinnausschüttungen umqualifiziert werden und steuerlich nicht mehr abzugsfähig sind. Betroffen hiervon sind insbesondere die Sparkassen und die Landesbanken. Aus diesem Grund war eine Regelung zur Anpassung an die Gewährträgerhaftung erforderlich. Diese wird in § 34 Abs. 6a S. 2 in Form einer erweiterten Übergangsregelung geschaffen.
Die erweiterte Übergangsregelung greift ein, wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten auf den Anteilseigner allein auf der Gewährträgerhaftung einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts beruht. An die Stelle oder neben die Gewährträgerhaftung tretende Rückgriffsmöglichkeiten des Dritten auf die Gebietskörperschaft oder eine andere Einrichtung des öffentlichen Rechts sind also nicht begünstigt. Die erweiterte Übergangsregelung besteht in Folgendem:
- Ist die Verbindlichkeit, für die die Vergütungen an den Dritten gezahlt werden, bis zum 18.7. 2001 vereinbart worden, gilt § 8a für diese Vergütungen überhaupt nicht, d. h. die Anwendung der Vorschrift ist auf Dauer ausgeschlossen.
- Ist die Verbindlichkeit, für die die Vergütungen an den Dritten gezahlt werden, bis zum 18.7. 2005 vereinbart worden, gilt § 8a für diese Vergütungen nicht, wenn deren Laufzeit nicht über den 31.12. 2015 hinausgeht. Das bedeutet, dass bei länger laufenden Verbindlichkeiten § 8a sofort anzuwenden ist. Ebenfalls uneingeschränkt anzuwenden ist § 8a nach dem 31.12.2015.
- Wurde die Verbindlichkeit nach dem 18.7.2005 vereinbart oder geht die Laufzeit über den 31.12. 2015 hinaus, greift § 8a sofort ein.