3.2.1 Begünstigte Körperschaftsteuersubjekte
Rz. 152
Abs. 2 begünstigt alle KSt-Subjekte i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG. Das Gesetz enthält insoweit keine Einschränkung auf bestimmte KSt-Subjekte. Es handelt sich also um die gleichen Rechtsformen wie bei Abs. 1. Die Steuerfreistellung nach Abs. 2 tritt auch ein, wenn die Beteiligung an einer Körperschaft zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG oder sonstigen Vorschriften steuerbefreiten Körperschaft oder zu einem Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gehört. Der Geltungsbereich des Abs. 2 ist nicht auf unbeschränkt steuerpflichtige KSt-Subjekte eingeschränkt. Auch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, insbesondere also ausl. Körperschaften, können die Steuerfreistellung nach Abs. 2 in Anspruch nehmen. Es ist nicht erforderlich, dass die Beteiligung in einer inl. Betriebsstätte gehalten wird. Im Ergebnis bedeutet dies eine Aufhebung der beschränkten Steuerpflicht für Körperschaften, soweit Beteiligungen betroffen sind.
Rz. 153
Ist die Körperschaft, die die Beteiligung hält, eine Organgesellschaft, gilt nach § 15 S. 1 Nr. 2 KStG die Bruttobesteuerung. Das bedeutet, dass § 8b Abs. 2 KStG auf der Ebene der Organgesellschaft nicht anzuwenden ist; die Vermögensmehrungen werden also wie steuerpflichtige Vermögensmehrungen behandelt. Sie sind daher trotz Abs. 2 noch im Einkommen der Organgesellschaft, das dem Organträger zugerechnet wird, enthalten. Abs. 2 ist dann auf der Ebene des Organträgers auf die im Organeinkommen enthaltenen und dem Organträger zur Besteuerung zugerechneten Vermögensmehrungen i. S. d. Abs. 2 anzuwenden. Dies setzt voraus, dass der Organträger zum begünstigten Personenkreis des § 8b Abs. 2 KStG gehört. Ist Organträger eine Körperschaft, ist auf dieser Ebene Abs. 2 anzuwenden, d. h., die von der Organgesellschaft bezogenen Vermögensmehrungen sind aus dem zu versteuernden Einkommen des Organträgers auszuscheiden. Ist Organträger eine Personengesellschaft, ist Abs. 2 insoweit anzuwenden, als Gesellschafter der Personengesellschaft nach Abs. 2 begünstigte Körperschaften sind. Das gilt auch, soweit der Organträger ein beschränkt Stpfl. mit seiner inl. Betriebsstätte ist.
3.2.2 Begünstigte Gewinne
Rz. 154
Objekt des Abs. 2 ist die Beteiligung an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, wenn die Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft steuerbefreit oder steuerbegünstigt wären. Die Steuerfreistellung erfasst damit Beteiligungen an allen KSt-Subjekten i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG. Es wird nicht danach unterschieden, ob diese KSt-Subjekte unbeschränkt oder beschränkt oder in der Bundesrepublik mangels inl. Einkünfte überhaupt nicht steuerpflichtig sind. Damit fallen grundsätzlich alle Beteiligungen unter die Steuerbefreiung, die eine inl. oder ausl. Körperschaft hält.
Rz. 155
Eine Mindestbeteiligung an der Körperschaft, deren Anteile veräußert werden, ist – anders als für die Steuerfreistellung von Ausschüttungen gem. Abs. 1 – nicht erforderlich; auch im Übrigen braucht die Beteiligung keine besonderen Qualifikationen aufzuweisen. Der Ausdruck "Beteiligung" ist daher nicht i. S. v. § 271 Abs. 1 HGB zu verstehen. Daher werden auch Zwergbeteiligungen und Anteile, die zur Geldanlage gehalten werden, erfasst. Dies gilt auch für zur Weiterveräußerung bestimmte Anteile, die Umlaufvermögen sind; zur Steuerpflicht solcher Anteile bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen enthält § 8b Abs. 7 KStG eine Sonderregelung.
Rz. 156
Die Steuerfreistellung erfasst regelmäßig auch Veräußerungsgewinne aus Investmentanteilen. Dies ergibt sich aus § 49 Abs. 1 InvStG. Diese Norm sieht – anders als bei Ausschüttungen – eine Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen bei Spezialinvestmentfonds vor. Bei anderen Investmentfonds sieht das InvStG nur für nicht im Betriebsvermögen gehaltene Anteile eine Sonderregelung vor (§ 19 InvStG). Für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile gilt der allg. Ausschluss des § 16 Abs. 3 InvStG; dieser ist auf alle Investmenterträge anzuwenden, zu denen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG auch Veräußerungsgewinne zählen.
Rz. 157 einstweilen frei
Rz. 158
Vermögensmehrungen und -minderungen, die eine Körperschaft aus der Beteiligung an einem REIT erzielt, sind nicht nach § 8b Abs. 2, 3 KStG außer Betracht zu lassen. Da der REIT nach § 16 Abs. 1 REITG von der KSt befreit ist, sind als Ausgleich dafür Vermögensmehrungen, die der Anteilseigner aus einer Beteiligung an einem REIT erzielt, nicht nach § 8b Abs. 2 KStG von der Steuer ausgenommen. Entsprechend sind auch Vermögensminderungen aus diesen Anteilen nicht nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG steuerunwirksam. Daher sind auch ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen zu berücksichtigen.
Rz. 159
Nach § 19a REITG bleiben Vermögensminderungen aus einer Beteiligung an einem REIT steuerlich unberücksichtigt, wenn dieser REIT einer Vorbelastung mit KSt oder ei...