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Frotscher/Drüen, KStG § 8b Beteiligung an anderen Körper ... / 4.5.2 Beteiligung am Stammkapital

Dr. Marion Frotscher
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Rz. 491

Voraussetzung für die Steuerfreistellung der Ausschüttungen ist eine Beteiligung von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital der ausschüttenden Gesellschaft. Damit werden GmbH, AG und KGaA nach deutschem Recht erfasst. Die Regelung gilt allerdings auch für ausl. Gesellschaften, wenn diese nach dem Typenvergleich mit einer GmbH, AG oder KGaA vergleichbar sind.[1] Der Gesetzeswortlaut unterscheidet insoweit nicht nach inl. oder ausl. Körperschaften. Abzustellen ist bei diesen Gesellschaften auf das dem Stammkapital vergleichbare Kapital.[2] Nach den allg. Regelungen im Steuerrecht ist die zivilrechtliche Beteiligung grundsätzlich ausschlaggebend. Allerdings kann eine abweichende Zuordnung erforderlich sein, wenn das wirtschaftliche Eigentum bei einem anderen Steuerpflichtigen liegt. Dann ist auf das wirtschaftliche Eigentum abzustellen.[3] Verfügt die ausschüttende Körperschaft nicht über ein Grund- oder Stammkapital, so ist nach § 8b Abs. 4 S. 1 Hs. 2 KStG die Beteiligung am Vermögen entscheidend. Eine derartige Vermögensbeteiligung setzt jedenfalls eine Beteiligung am Abwicklungsergebnis voraus; anderenfalls kann m. E. nicht von einer Beteiligung am Vermögen der jeweiligen Körperschaft gesprochen werden. M.E. nicht erforderlich ist, dass daneben noch die Möglichkeit besteht, aus der Vermögensbeteiligung laufende Einnahmen in Form von Ausschüttungen zu beziehen. Können über die Beteiligung am Stammkapital keine laufenden Einnahmen generiert werden, muss es daneben aber noch eine andere Art der Beteiligung geben, über die Ausschüttungen erfolgen können. Anderenfalls kann es gar nicht zu einer Anwendung des § 8b Abs. 4 KStG kommen, da es an den dafür notwendigen Einkünften in Form von Ausschüttungen fehlt. Der BFH differenziert insoweit nicht, sondern will nur Be...

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