2.1 Verlustausgleich und Verlustabzug
Rz. 17
Nach § 8 Abs. 1 KStG gelten für Körperschaften die einkommensteuerlichen Regelungen zum Verlustausgleich und zum Verlustabzug.
Unter dem Verlustausgleich nach § 2 Abs. 2, 3 EStG ist der Ausgleich von Gewinnen und Verlusten innerhalb desselben Vz zu verstehen (vgl. § 8 Rz. 153). Bei Körperschaften, die nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben können, kommt nur der horizontale Verlustausgleich innerhalb derselben Einkunftsart in Betracht. Bei Körperschaften, die mehrere Einkunftsarten haben können, greift neben dem horizontalen auch der vertikale Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten. Noch nicht abschließend geklärt ist, ob von § 8c KStG auch Verluste gem. § 15a EStG erfasst sind.
Bei allen Körperschaften ist schließlich der Verlustabzug nach § 10d EStG anzuwenden, d. h. ein betragsmäßig begrenzter Verlustrücktrag in das Vorjahr und ein zeitlich unbegrenzter, betragsmäßig aber begrenzter Verlustvortrag in die Folgejahre.
§ 8c Abs. 1 KStG begrenzt bzw. beseitigt diese Regelungen für Fälle des "schädlichen Beteiligungserwerbs". Diese Begrenzung gilt für alle Körperschaften, unabhängig davon, ob diese nur eine Einkunftsart oder mehrere Einkunftsarten haben können. Abs. 1a schafft eine Ausnahme zu Abs. 1 für Sanierungsfälle (vgl. Rz. 102ff.).
2.2 Schädlicher Beteiligungserwerb (Abs. 1 S. 1, 2)
2.2.1 Betroffene Körperschaften
Rz. 18
Die Einschränkung des Verlustausgleichs und -abzugs nach § 8c KStG erfasst alle Körperschaften. Ein schädlicher Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c KStG kann daher nicht nur bei inl. Rechtsformen, sondern auch bei ausl. Gesellschaften vorliegen. Entscheidend ist bei ausl. Gesellschaften, dass sie nach dem Typenvergleich mit einer inl. Körperschaft vergleichbar sind. Eingegrenzt wird der Kreis dieser Körperschaften aber durch das Erfordernis des "schädlichen Beteiligungserwerbs" (vgl. Rz. 20ff.). Dadurch werden nur Körperschaften erfasst, bei denen ein Beteiligungserwerb oder ein gleichgestellter Vorgang möglich ist. Körperschaftsteuersubjekte, die keine "Beteiligten" haben, bei denen also kein "Beteiligungserwerb" und auch kein einem Beteiligungserwerb vergleichbarer Sachverhalt möglich ist, scheiden damit aus. Dies betrifft Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen. Bei rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereinen wird der Wechsel der Mitgliedschaft dadurch erfasst, dass auch übertragbare Mitgliedschaftsrechte als Beteiligungen gelten (vgl. Rz. 20). Soweit Mitgliedschaftsrechte nicht übertragbar sind, sowie bei Betrieben gewerblicher Art, kann zumindest ein "vergleichbarer Sachverhalt" vorliegen.
Bei steuerbefreiten Körperschaften bezieht sich die Regelung auf Verluste aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. § 8c Abs. 1 KStG greift in diesen Fällen ein, wenn hinsichtlich der steuerbefreiten Körperschaft ein schädlicher Beteiligungserwerb vorliegt. Nicht maßgebend ist, ob der Inhaber des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs wechselt; dies ist eine Betriebsveräußerung, die zur Realisierung der stillen Reserven und zum Ausgleich der dadurch erzielten Gewinne mit den angesammelten Verlusten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs führt.
Rz. 19
§ 8c Abs. 1 KStG gilt auch für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften. Im Falle einer ausl. Rechtsform muss diese nach dem Typenvergleich mit einer deutschen Körperschaft vergleichbar sein. Verluste können von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften abgezogen werden, wenn diese Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen. Dies betrifft etwa die einer inländischen Betriebsstätte der ausländischen Körperschaft zurechenbaren Verluste. Diese Verluste unterliegen der Abzugsbeschränkung nach § 8c KStG.
Verlustabzugsberechtigt ist auch in diesem Fall die beschränkt steuerpflichtige Körperschaft, nicht die im Inland belegene Einkunftsquelle. Das bedeutet für den "schädlichen Beteiligungserwerb", dass es auf den Wechsel der Beteiligung bei der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft ankommt, nicht auf den Wechsel der Beteiligung an der inländischen Einkunftsquelle. Wird daher die inländische Einkunftsquelle (Betriebsstätte, Grundvermögen) veräußert, bleiben die Verluste abzugsfähig und sind mit den Veräußerungsgewinnen zu verrechnen. Nicht abzugsfähig werden die Verluste erst, wenn hinsichtlich der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft ein schädlicher Beteiligungswechsel vorliegt.
Praktische Probleme dürfte diese Regelung der Finanzverwaltung bei einem mittelbaren Beteiligungserwerb bereiten, da dieser vom Inland aus kaum feststellbar sein wird.