Rz. 66

Gem. § 8d Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KStG können Verluste, die vor Einstellung oder Ruhen des Geschäftsbetriebs entstanden sind, nicht zu fortführungsgebundenen Verlustvorträgen werden. Die Einstellung des Geschäftsbetriebs bzw. das Ruhendstellen ist sowohl ein schädliches Ereignis i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG als auch i. S. d. § 8d Abs. 1 S. 1 KStG. Grenzt man die Tatbestände der verschiedenen Normen gegeneinander ab, so bleibt für die Ausnahme des § 8d Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KStG nur ein sehr begrenzter zeitlicher Anwendungsbereich.

 

Rz. 67

Hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Tatbestands ist wie folgt zu unterscheiden. War der Geschäftsbetrieb der Körperschaft vor dem 1.1.2016 eingestellt oder ruhend gestellt, ist § 8d KStG nach § 34 Abs. 6a S. 1 KStG schon dem Grunde nach nicht anwendbar. Erfasst werden sollen mit dieser Regelung insbesondere Altverluste aus einem früheren Handel mit Verlustmänteln.[1] Erfolgte die Einstellung oder das Ruhendstellen des Geschäftsbetriebs nach dem 31.12.2015, ist § 8d KStG dem Grunde nach anzuwenden, die Verluste führen aber nach Abs. 1 S. 2 Nr. 1 nicht zu fortführungsgebundenen Verlusten (§ 34 Abs. 6a S. 2 KStG).

 

Rz. 68

Sofern die Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs nach dem Vz, in dem der schädliche Beteiligungserwerb erfolgt ist, liegt ein schädliches Ereignis i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG vor; für eine Anwendung des § 8d Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KStG ist kein Raum. Erfolgt die Einstellung oder Ruhendstellung in dem Vz, in dem der schädliche Beteiligungserwerb erfolgt (d. h. steuerlich erfasst wird), so liegt ein schädliches Ereignis i. S. d. § 8d Abs. 1 S. 1 KStG i. V. m. § 8d Abs. 2 KStG vor. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs vor oder nach dem schädlichen Beteiligungserwerb erfolgt. Bereits nach dieser Norm kann § 8d KStG nicht zur Anwendung kommen. Für die Anwendung des § 8d Abs. 1 S. 2 KStG bleibt daher insoweit kein Raum. Dies gilt auch, wenn die Einstellung oder Ruhendstellung in dem vorangehenden Beobachtungszeitraum erfolgt, weil dann in dem vorlaufenden Beobachtungszeitraum nicht "ausschließlich derselbe Geschäftsbetrieb" unterhalten worden ist. Dies ist der Zeitraum seit Gründung der Körperschaft oder seit dem Beginn des dritten Vz vor dem Vz des schädlichen Beteiligungserwerbs. Vgl. zur genauen Ermittlung des vorangehenden Beobachtungszeitraums Rz. 60.

 

Rz. 69

§ 8d Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KStG kann sich daher nur auf Verluste beziehen, die vor dem vorangehenden Beobachtungszeitraum entstanden sind. Verluste vor der Gründung einer Körperschaft können nicht entstehen. Daher hat die Norm insoweit keinen Anwendungsbereich. Hat die Körperschaft Verluste aus der Zeit vor Beginn des vorangehenden Beobachtungszeitraums, ist auf diese § 8d KStG nicht anzuwenden, wenn die Körperschaft nach Verlustentstehung, aber vor Beginn des vorangehenden Beobachtungszeitraums den Geschäftsbetrieb eingestellt oder ihn ruhend gestellt hat. Betroffen sind nur Verluste, die bis zum Zeitpunkt der Einstellung oder der Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs eingetreten sind. Nach ihrem Wortlaut nicht anwendbar ist die Vorschrift, wenn die Verluste nach einer Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs erzielt worden sind.

 

Rz. 70

Die Voraussetzungen, unter denen ein Geschäftsbetrieb als ruhend oder eingestellt anzusehen ist, sind die gleichen Kriterien wie bei § 8d Abs. 2 KStG. Es wird daher insoweit auf die Kommentierung unter Rz. 94ff., Rz. 102ff. verwiesen.

 

Rz. 71

Als Rechtsfolge bestimmt die Vorschrift, dass die Verluste aus der Zeit vor der Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs nicht unter § 8d KStG fallen. Auf später entstandene Verluste ist § 8d KStG daher anwendbar.

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