Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
1.1 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift enthält Regelungen, nach denen bestimmte Beträge bei der Ermittlung des Einkommens abziehbar sind. Entsprechende Regelungen waren vor dem Inkrafttreten des KStG 1977 im Wesentlichen in § 11 KStG 1975 enthalten. Die früher auch in § 11 KStG 1975 normierte Behandlung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nunmehr modifiziert in den §§ 20-21a KStG geregelt. Eine bes. Regelung über die Steuerfreiheit der Sanierungsgewinne, die früher auch § 11 KStG 1975 enthielt, war entbehrlich geworden, nachdem diese in dem im Jahr 1997 wieder aufgehobenen § 3 Nr. 66 EStG geregelt worden war, der nach der Generalklausel in § 8 Abs. 1 KStG auch für die Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens galt. Der im sog. Sanierungserlass des BMF vorgesehene Billigkeitserlass der auf Sanierungsgewinne entfallenden Steuern verstößt lt. BFH gegen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Deshalb stellen nunmehr §§ 3a, 3c Abs. 4 EStG unternehmensbezogene Sanierungsgewinne steuerfrei.
Rz. 2
Durch Gesetz v. 22.12.1983 ist die aus § 11 KStG 1975 entwickelte Vorschrift in Nr. 1, die Abzugsbeschränkungen für Kosten der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen vorsah, gestrichen worden.
Rz. 2a
Eine Änderung von grundsätzlicher Bedeutung brachte das Gesetz v. 28.1.1994. Dieses Gesetz beseitigte mit Wirkung ab Vz 1994 die Möglichkeit, Spenden an politische Parteien und an Vereine ohne Parteicharakter steuerlich abzusetzen. Derartige Zuwendungen von Körperschaften führen damit nicht mehr zu steuerlichen Entlastungen. Damit ist die Debatte um die Verfassungsmäßigkeit des Abzugs von Parteispenden zumindest für das KSt-Recht beendet.
Rz. 2b
Durch Gesetz v. 24.3.1999 wurde die Vortragsfrist für Großspenden in Abs. 1 Nr. 2 von 7 auf 6 Jahre verkürzt und in S. 3 ein Zitat angepasst.
Rz. 2c
Durch Gesetz v. 14.7.2000 wurde ein gesonderter Abzug von bis zu 40.000 DM jährlich für Zuwendungen an Stiftungen, die nach dem 31.12.1999 geleistet wurden, eingeführt.
Rz. 2d
Durch Gesetz v. 19.12.2000, mit Berichtigung durch Gesetz v. 20.12.2001, wurden die DM-Beträge in EUR umgerechnet.
Rz. 2e
Durch Gesetz v. 19.7.2006 wurde Abs. 2 S. 3 redaktionell an die Umbenennung von § 6 Abs. 1 S. 5 EStG a. F. in § 6 Abs. 1 S. 4 EStG n. F. angepasst.
Rz. 2f
Durch Gesetz v. 7.12.2006 wurde der Anwendungsbereich von Abs. 1 Nr. 1 erweitert auf mit KGaA vergleichbare Kapitalgesellschaften.
Rz. 2g
Durch Gesetz v. 10.10.2007 wurden Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 an die Reform des Rechts der steuerbegünstigten Zwecke und des Spendenrechts angepasst.
Rz. 2h
Durch Gesetz v. 19.12.2008 wurde Abs. 3 S. 2 durch den Klammerzusatz "Veranlasserhaftung" zur Legaldefinition. Ebenso wurde Abs. 3 S. 3 neu eingefügt, der, entsprechend § 10b Abs. 4 S. 4, 5 EStG, bei der Veranlasserhaftung eine Reihenfolge für die Inanspruchnahme sowie eine Ablaufhemmung für die Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide vorsieht.
Rz. 2i
Durch Gesetz v. 8.4.2010 wurde Abs. 1 Nr. 2 um Regelungen über grenzüberschreitende Zuwendungen an ausländische Einrichtungen ergänzt und Abs. 3 geändert, jeweils parallel zu Änderungen des § 10b EStG.
Rz. 2j
Durch Gesetz v. 7.12.2011 wurde in Abs. 1 die Definition des Beitreibungsbegriffs durch Bezugnahme auf die Beitreibungsrichtlinie vereinfacht.
Rz. 2k
Durch Gesetz v. 21.3.2013 wurden aus sprachästhetischen Gründen die Worte "oder wer" im Wortlaut des Abs. 3 S. 2 gestrichen.
Rz. 2l
Durch Gesetz v. 12.12.2019 wird § 9 Abs. 1 S. 8 KStG dahingehend geändert, dass ein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an eine Körperschaft, die einen Zweck verfolgt, der mit einem Katalogzweck des § 52 Abs. 2 S. 1 AO vergleichbar und deshalb als gemeinnützig anzusehen ist, nach der neuen Nr. 5 ausgeschlossen ist, wenn auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die den vergleichbaren Katalogzweck verfolgen, nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können. Mit dieser Neuerung wird eine unbeabsichtigte planwidrige Regelungslücke geschlossen, die nun die Gleichbehandlung von Körperschaften, die einen gemeinnützigen Zweck i. S. d. Nr. 1-4 verfolgen und solchen, deren Zweck nach § 52 Abs. 2 S. 2 AO für gemeinnützig erklärt worden ist, sicherstellt. Dabei muss der Zweck der für gemeinnützig erklärten Körperschaften die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend der Nummern 1 bis 4 fördern.