Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
3.6.1 Alternative Bemessungsgrundlagen
Rz. 58
Die Höchstbetragsberechnung knüpft an zwei Bemessungsgrundlagen an,
- das Einkommen (Einkommenskomponente) oder
- die Summe der gesamten Umsätze und der im Kj. aufgewendeten Löhne und Gehälter (Umsatz- und Lohnkomponente).
Rz. 58a
Beide Bemessungsgrundlagen kommen nur alternativ zur Anwendung. Der Stpfl. hat ein Wahlrecht, von welcher Höchstbetragsberechnung er Gebrauch machen will. Er kann ohne Einschränkung die für ihn günstigste Berechnungsmöglichkeit wählen. Für ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen spricht, dass der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 KStG die beiden Abzugsbeträge ausdrücklich ins Alternativverhältnis ("oder") stellt. Auch § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 9 KStG, der den Vortrag von Zuwendungen regelt, die die Höchstbeträge nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 KStG übersteigen, lässt sich ohne Verstoß gegen den Wortsinn so verstehen, dass jeweils nur der jeweils gewählte Höchstbetrag überschritten sein muss. Soweit die Rechtsprechung nach der früheren Rechtslage für den Großspendenvortrag das Überschreiten beider Höchstbeträge verlangte, spricht dies nicht gegen ein Wahlrecht unter der heutigen Rechtslage. Denn nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 9 KStG sind – anders als bis zum Vz 2006, als nur Großspenden vortragsfähig waren und insofern eine Sonderstellung einnahmen – grundsätzlich sämtliche Zuwendungen vortragsfähig.
Rz. 59
Ein einmal ausgeübtes Wahlrecht kann geändert werden, solange die Steuerfestsetzung noch nicht unanfechtbar ist oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
3.6.2 Einkommenskomponente
Rz. 60
Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. §§ 52–54 AO sind bis zur Höhe von 20 % des Einkommens abziehbar.
Rz. 61
Als Einkommen gilt nach der Legaldefinition des Abs. 2 das Einkommen vor Abzug der Zuwendungen und des Verlustabzugs nach § 10d EStG. Dadurch wird im Wesentlichen eine Gleichstellung mit natürlichen Personen erreicht, bei denen der Höchstbetrag aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte, mithin aus dem Einkommen vor Abzug der Sonderausgaben, ermittelt wird. In Fällen des abweichenden Wirtschaftsjahrs ist das Einkommen des abweichenden Wirtschaftsjahrs anzusetzen, das in dem Kj. erfasst wird, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet.
3.6.3 Umsatz- und Lohnkomponente
Rz. 62
Zuwendungen sind alternativ abziehbar bis zur Höhe von 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kj. aufgewendeten Löhne und Gehälter.
Rz. 63
Begriff und Höhe der Umsätze i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. b) KStG richten sich nach dem UStG; maßgebend sind daher die Entgelte. Zu den Umsätzen i. S. d. Vorschrift gehören neben den steuerpflichtigen Umsätzen auch die nicht steuerbaren und die steuerbefreiten Umsätze. Ermittelt der Steuerpflichtige die Umsätze nach vereinbarten Entgelten, sind die vereinbarten Entgelte maßgebend; wird die USt dagegen nach vereinnahmten Entgelten ermittelt, sind diese anzusetzen. In Fällen des abweichenden Wirtschaftsjahrs ist bei der Berechnung des Höchstbetrags von der Summe der Umsätze und Löhne des Kalenderjahrs auszugehen, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet.
Rz. 64
Ist die Körperschaft an einer Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG beteiligt, sind zusätzlich zu den eigenen Umsätzen, Löhnen und Gehältern auch die Umsätze, Löhne und Gehälter der Personengesellschaft zu berücksichtigen, soweit sie nach dem Gewinnanteil auf die Körperschaft entfallen.
Rz. 65
In Fällen der umsatzsteuerlichen Organschaft sind bei der Organgesellschaft trotz fehlender Unternehmereigenschaft die Umsätze maßgebend, die sie ohne das bestehende Organschaftsverhältnis als eigene Umsätze auszuweisen hätte. Dazu gehören neben den sog. Außenumsätzen auch die von der Organgesellschaft bewirkten nicht steuerbaren Umsätze innerhalb des Organkreises. Der Umsatz des Organträgers ist um die in ihm enthaltenen Umsätze der Organgesellschaften zu vermindern, die bei der Höchstbetragsberechnung als Umsätze der Organgesellschaften anzusehen sind.
3.6.4 Vortrag von Zuwendungen
Rz. 66
Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) sind nach § 9 Abs. 2 S. 9 KStG unbeschränkt vortragsfähig. Daher sind auch "Kleinspenden", die in der Summe den Höchstbetrag des Jahrs der Zuwendung überschreiten, vortragsfähig, soweit sie in diesem Jahr nicht abgezogen werden konnten. Der Vortrag ist zeitlich unbegrenzt. Das bedeutet, dass die vortragsfähigen Zuwendungen nicht nach dem jeweiligen Jahr der Leistung aufgegliedert werden müssen. Im Vortragsjahr, in dem die Spenden abgezogen werden sollen, ist daher auch keine Bestimmung zu befolg...