3.8.1 Sachspenden, Nutzungs- und Leistungsspenden

 

Rz. 72

Eine Zuwendung muss nicht zwangsläufig in Geld bestehen, sie kann auch in Geldeswert, insbes. in der Übertragung einer Sache auf den Zuwendungsempfänger bestehen (Sachspende). Der Spender muss durch die Sachspende endgültig wirtschaftlich belastet sein, die bloße Besitzaufgabe reicht nicht aus.[1] Bei aus dem Betriebsvermögen bewirkten Sachspenden natürlicher Personen wird eine Entnahme des gespendeten Gegenstands fingiert. Diese ist auch in den Fällen der Sachspende grds. mit dem Teilwert zu bewerten.[2] Allerdings bestimmt § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG, dass bei Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. § 10b Abs. 1 S. 1 EStG die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden kann.[3] Diese Regelung gilt aufgrund der ausdrücklichen Verweisung in § 9 Abs. 2 S. 3 KStG für Körperschaften entsprechend, obwohl bei Körperschaften die Entnahmevorschriften sonst nicht anwendbar sind. Als Spende abgesetzt werden kann daher der Entnahmewert zuzüglich der darauf entfallenden USt.

 

Rz. 73

Nutzungen und Leistungen können nach § 9 Abs. 2 S. 2 KStG nicht zugewendet werden. Vor diesem Hintergrund war jedoch die Behandlung von Ausgaben, z. B. von Fahrtkosten, strittig, die ein Stpfl. im Zusammenhang mit nichtabziehbaren Nutzungen oder Leistungen macht. Die durch das Gesetz v. 22.12.1989[4] in Abs. 2 eingefügten S. 4, 5 regeln nunmehr ausdrücklich, dass Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang von steuerbegünstigten Zuwendungen berechtigten Körperschaft nur abziehbar sind, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Dabei darf der Anspruch nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein; der Stpfl. muss vielmehr in jedem Einzelfall seinen Verzicht auf Aufwendungsersatz aufgrund einer von Fall zu Fall getroffenen freien Entscheidung aussprechen.

[3] Hierzu sowie zur Rechtsentwicklung Happe/Mutscher, in Frotscher/Geurts, EStG, § 6 EStG Rz. 404; Theuffel-Werhahn, SB 2019, 88
[4] BStBl I 1989, 499.

3.8.2 Zuwendungen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und von Betrieben gewerblicher Art an ihre Träger

 

Rz. 74

Stellt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb seiner Körperschaft für deren steuerbegünstigte Zwecke Beträge zur Verfügung, liegt eine als Entnahme anzusehende Gewinnverwendung für eigene Zwecke vor, weil der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein eigenes Steuersubjekt ist. Ein Zuwendungsabzug ist in diesen Fällen nicht möglich.[1] Dagegen sind Zuwendungen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreite Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen aus ihrem der Besteuerung unterliegenden Einkommen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb anderen Empfängern zuwenden, die die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 erfüllen, abziehbar, und zwar auch dann, wenn der Zuwendungsempfänger gleichartige steuerbegünstigte Zwecke verfolgt wie der Zuwendende.[2] Leistet eine solche Körperschaft allerdings die Zuwendung aus im steuerfreien Bereich gebildeten Vermögen, kann diese Zuwendung nicht bei der Einkommensermittlung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs abgesetzt werden. Bei dieser Einkommensermittlung dürfen nur Vorgänge berücksichtigt werden, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind.[3] Die Grenzen für den Zuwendungshöchstbetrag des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs richten sich entsprechend nur nach den dort verwirklichten Bemessungsgrundlagen (Einkommen, Umsatz, Löhne und Gehälter).

 

Rz. 75

Zuwendungen von Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts an ihre Trägerkörperschaft zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke sind grds. als Zuwendungen i. S. d. Vorschrift abziehbar, weil der Betrieb gewerblicher Art wie ein Steuersubjekt behandelt wird.[4] Verzichtet aber der Gewährträger eines Betriebs gewerblicher Art auf die Auszahlung des ihm zustehenden Anteils an dem festgestellten Jahresüberschuss und weist den Betrieb gewerblicher Art an, diesen Teil gemeinnützigen Einrichtungen zuzuwenden, bewirkt der Betrieb gewerblicher Art keine abziehbaren Zuwendungen, sondern eine Einkommensverteilung, und zwar auch dann, wenn der Gewährträger nur das Zuwendungsvolumen beziffert und der Betrieb gewerblicher Art die Zuwendungsempfänger selbst bestimmt.[5] Im Einzelfall ist jeweils zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung steht einer Abziehbarkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 KStG entgegen. Entscheidend für die Abgrenzung zur vGA ist demnach, ob die Zuwendung im Einzelfall auch an eine andere öffentlich-rechtl. oder gemeinnützige Körperschaft geleistet worden wäre oder ob der Sachverhalt Schlussfolgerungen rechtfertigt, wonach die Zuwendung auf die Eigenschaft der öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Träger des zuwendenden Betriebs beruht.[6] Die Zuwendung ist dann als vGA zu beurteilen, wenn der Betrieb bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer fremden Körperschaft die Zuwendung nicht e...

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